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Umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäfte
Bestandsaufnahme und Ausblick
Das umsatzsteuerliche Dreiecksgeschäft nach § 25b UStG ist eine wichtige Vereinfachungsregelung für den innergemeinschaftlichen Warenverkehr. Leider fiel die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung zu dieser Vorschrift nicht in allen Fällen zugunsten der Stpfl. aus, und bedeutsame Anwendungsfragen bleiben offen. Der folgende Beitrag betrachtet wichtige Themenfelder der Anwendung der Dreiecksregelung und geht auf die einschlägige Rechtsprechung bzw. anhängige Verfahren vor BFH und EuG ein.
Eckert, Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft, Lexikon, NWB EAAAE-91260
Muss der UStAE an neuere Rechtsprechung des EuG zum Dreiecksgeschäft mit vier Beteiligten angepasst werden?
Welche anhängigen Verfahren zum Dreiecksgeschäft sind von hoher Relevanz?
Welche zentralen Fragen zum Dreiecksgeschäft sind ungeklärt?
I. Einführung und rechtlicher Hintergrund
[i]Prätzler, Konsequenzen
„verunglückter“ Dreiecksgeschäfte in der Umsatzsteuer, StuB 1/2025
S. 17, NWB MAAAJ-81946
Leonard,
Dreiecksgeschäfte mit mehr als drei Beteiligten, USt direkt digital 1/2026 S.
12, NWB UAAAK-06492
Wenn mehr als zwei Unternehmer ein Geschäft mit einer
unmittelbaren innergemeinschaftlichen Warenbewegung aus einem Mitgliedstaat A
in einen Mitgliedstaat C durchführen und der mittlere Unternehmer im
Mitgliedstaat B ansässig ist, besteht das grundsätzliche Problem, dass sich aus
der Anwendung der Vorschriften über den Ort der Lieferung (vgl. Art. 31 und 32
MwStSystRL) eine Registrierungspflicht des
mittleren Unternehmers entweder im Abgangsmitgliedstaat
oder im Bestimmungsmitgliedstaat
ergibt. Dieses Ergebnis wurde bereits in
den 1990er Jahren als Hemmnis für den freien
Warenverkehr erkannt.
Daher enthielt bereits die 6. Richtlinie zur Mehrwertsteuer eine Vereinfachungsregelung für innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte (vgl. Art. 28c RL 77/388/EWG), die Deutschland verzögert mit § 25b UStG im nationalen Recht implementierte. Die Regelung aus der 6. Richtlinie wurde grds. unverändert 2006 in die MwStSystRL übernommen.