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Europarechtswidrigkeit von § 22 Abs. 2 UmwStG
Zum Zwecke der steuerlichen Privilegierung von Umstrukturierungen lassen die Vorschriften aus § 20 und § 21 UmwStG bestimmte qualifizierte Einbringungsvorgänge in eine Kapitalgesellschaft unterhalb des gemeinen Werts zu und konzedieren insoweit eine Verlagerung stiller Reserven. Vor diesem Hintergrund suspendieren die Regelungen aus § 22 Abs. 1 und 2 UmwStG eine missbräuchliche Erlangung von Steuervorteilen aufgrund der immanenten Statusverbesserung im Wege der rückwirkenden Einbringungsgewinnbesteuerung bei einer schädlichen Anteilsveräußerung innerhalb der siebenjährigen Sperrfrist. In einem aktuellen instanzgerichtlichen Urteil vom greift das Hessische FG die aufgrund der § 22 UmwStG innewohnenden unwiderlegbaren Missbrauchsvermutung bestehenden europarechtlichen Bedenken auf (). Im Fall eines grenzüberschreitenden Anteilstauschs attestierte das erkennende Gericht einen Verstoß von § 22 Abs. 2 UmwStG gegen die Fusionsrichtlinie (hier: Richtlinie 2005/19/EG).
Einordnung
Die Besprechungsentscheidung dürfte einen bedeutsamen Pfad für die weitere Auseinandersetzung der Finanzgerichtsbarkeit mit § 22 Abs. 2 UmwStG aus unionsrechtlicher Sicht ebnen. Während Folgeumwandlungen – w...