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Verfahrensrecht | Zur formellen Satzungsmäßigkeit (BFH)
Materielle Fehler i.S.d. § 60a Abs. 5 Satz 1 AO sind Fehler im Feststellungsbescheid nach § 60a Abs. 1 AO, die allein die formelle Satzungsmäßigkeit betreffen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts, die im hoheitlichen Bereich steuerbegünstigte Zwecke verwirklichen, fallen nicht als leistungsempfangende Körperschaften in den Anwendungsbereich des § 57 Abs. 3 AO (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Nach § 60a Abs. 5 Satz 1 AO können materielle Fehler im Feststellungsbescheid über die Satzungsmäßigkeit mit Wirkung ab dem Kalenderjahr beseitigt werden, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung folgt.
Sachverhalt: Nach ihrer Satzung verfolgte die Klägerin "ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung", ohne diese näher ...