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Einkommensteuer | Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht (BFH)
Abfindungen, die für einen
lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden,
sind nicht einkommensteuerbar, auch wenn sie in Raten geleistet werden
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Zusammenhang mit einem Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht im Streitjahr 2015 steuerbare Einkünfte erzielt hat:
Die Eltern der Klägerin hatten im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Firmenanteile sowie Teile eines Betriebsgrundstücks auf den Bruder der Klägerin übertragen. Als Ausgleich für den von der Klägerin erklärten Pflichtteilsverzicht sollte sie eine später zu Abfindung in Form eines Gleichstellungsgeldes (ohne Zins) erhalten. S verpflich...