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Umsatzsteuer | Umsatzsteuer und Transfergesellschaft (BFH)
Übernimmt ein zur Arbeitsförderung
zugelassener Träger die Durchführung einer betriebsorganisatorisch
eigenständigen Einheit i. S. des
§ 111 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 SGB
III aus Anlass einer betrieblichen Restrukturierung für
den bisherigen Arbeitgeber aufgrund eines zwischen ihm und dem Arbeitgeber
abgeschlossenen Durchführungsvertrags, erbringt er an diesen eine Leistung, zu
deren Entgelt auch Aufstockungsbeträge gehören. Diese Leistung ist nicht als
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene
Dienstleistung i. S. von
Art.
132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL steuerfrei
(; veröffentlicht am
).
Sachverhalt: Die Klägerin ist eine GmbH, die für Unternehmen, die Arbeitsplätze abbauen müssen, Transfergesellschaften i. S. des SGB III betreibt und eine Trägerzulassung nach besitzt. Arbeitnehmer werden von der Transfergesellschaft in ein zeitlich befristetes Transferarbeitsverhältnis übernommen. Sie erhalten teilweise Zahlungen von der Agentur für Arbeit. Die Transfergesellschaften schließen jeweils dreiseitige Verträge mit dem Alt-Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer. Außerdem besteht regelmäßig eine Betriebsvereinbarung zwischen dem Betriebsrat und dem Alt-Arbeitgeber und ein Vertrag zur Durchführung des Interessenausgleichs und Sozialplans zwischen Transfergesellschaft und Alt-Arbeitgeber (Durchführungsvertrag).