Zur Ausübung des Vorsteuerabzugs
Leitsatz
NV: Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann (, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsatz 2), und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Senatex vom - C-518/14, EU:C:2016:691, und zuletzt Urteil des Gerichts der Europäischen Union Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej vom - T-689/24, EU:T:2026:113).
Gesetze: UStG § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5; UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; UStG § 16 Abs. 2 Satz 1; MwStSystRL Art. 167; MwStSystRL Art. 168 Buchst. a; MwStSystRL Art. 178 Buchst. a; MwStSystRL Art. 179 Abs. 1;
Instanzenzug:
Gründe
1 I. [.]
2 II. Die Revision wird zur Klärung der Rechtsfrage zugelassen, ob ein nach § 16 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes in der in den Streitjahren 2007 und 2008 geltenden Fassung abziehbarer Vorsteuerbetrag bereits für den Besteuerungszeitraum des Leistungsbezugs vorliegt, wenn das während dieses Besteuerungszeitraums zugegangene Abrechnungsdokument nicht über die erforderlichen Angaben verfügt, damit es als berichtigungsfähige Rechnung angesehen werden kann (, BFHE 255, 348, BStBl II 2020, 593, Leitsatz 2), und dem Leistungsempfänger eine hierauf bezogene Berichtigung erst nach Ablauf des Voranmeldungs- und Besteuerungszeitraums des Leistungsbezugs zugeht (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Senatex vom - C-518/14, EU:C:2016:691, und zuletzt Urteil des Gerichts der Europäischen Union Dyrektor Krajowej Informacji Skarbowej vom - T-689/24, EU:T:2026:113).
3 III. Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2026:B.260226.VB11.25.0
Fundstelle(n):
EAAAK-11803