Erwirbt der Veräußerer eines Grundstücks das Eigentum zurück, so sind die Fristvoraussetzungen des § 17 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG 1940 dann erfüllt, wenn der Rechtsvorgang, der ohne diese Vorschrift die Steuerpflicht für den Rückerwerb begründen würde, in die Zweijahresfrist fällt, mag der Eigentumsübergang erst später eintreten. Der Anspruch auf Nichterhebung bzw. Erstattung der Steuer kann allerdings erst im Zeitpunkt der Vollendung der Eigentumsrückübertragung geltend gemacht werden. Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BFHE 57, 41; 73, 747).
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Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 245 BFHE S. 281 Nr. 114, LAAAB-00242
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