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BFH Urteil v. - VIII R 64/69 BStBl 1975 II S. 230

Gesetze: EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1

Leitsatz

1. Werden Vorzugsaktien (Mehrstimmrechtsaktien) in Stammaktien umgewandelt, so ist darin nur ein abgekürztes Verfahren an Stelle einer Kapitalherabsetzung durch Einziehung der Vorzugsaktien einerseits und einer gleichzeitigen Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage andererseits zu sehen.

2. Eine Umwandlung im Verhältnis 1:1 führt dann nicht zu einer verdeckten Gewinnausschüttung, wenn der Gesellschaft mindestens der Nennwert der Stammaktien durch Verrechnung mit dem Gegenwert der Vorzugsaktien zugeflossen ist.

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 230
BFHE S. 185 Nr. 114,
WAAAB-00234

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BFH, Urteil v. 24.09.1974 - VIII R 64/69

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