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StuB Nr. 6 vom Seite 229

Berücksichtigung von Vergleichsvereinbarungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss

Wertaufhellendes oder wertbegründendes Ereignis?

WP/StB Prof. Dr. Stephan C. Scholz und Julian Killius

Aufgrund des Charakters des Jahresabschlusses als Periodenabschnittsrechnung kommt der Frage der Abgrenzung zum Stichtag in der Bilanzierung elementare Bedeutung zu. Dabei ergeben sich in der Praxis oft schwierige Auslegungsfragen, insbesondere was die für die Bewertung zum Stichtag relevanten Faktoren betrifft. So wird in der Literatur und Rechtsprechung kontrovers diskutiert, inwiefern der Abschluss einer Vergleichsvereinbarung nach dem Abschlussstichtag bei der Bewertung von Rückstellungen zu berücksichtigen ist.

Lüdenbach, Corona und der Schmetterling über der Biskaya – Wertaufhellung oder Wertänderung?, StuB 5/2020 S. 191, NWB NAAAH-43315

Kernaussagen
  • Nach der sog. subjektiven Wertaufhellungstheorie sind zur Ermittlung der Wertverhältnisse am Abschlussstichtag nur solche Ereignisse zu berücksichtigen, über welche der Bilanzierende am Abschlussstichtag bei Anwendung angemessener Sorgfalt Kenntnis haben konnte.

  • Die sog. objektive Wertaufhellungstheorie geht darüber hinaus, dass grds. alle Tatsachen, welche am Stichtag begründet waren, zu berücksichtigen sind. Auf die subjektive Kenntnismöglichkeit des Bilanzierenden oder die Vorhersehbarkeit der Ereignisse kommt es demnach nicht an.

  • Die Schwierigkeiten bei der Abgrenzung wertaufhellender und wertbegründender Tatsachen zeigt der im Beitrag diskutierte Fall einer nach dem Stichtag geschlossenen Vergleichsvereinbarung.

I. Einleitung

[i]Hoffmann/Lüdenbach, NWB Kommentar Bilanzierung, 17. Aufl. 2025, § 252 Rz. 73, NWB BAAAJ-96865 Nach dem Stichtagsprinzip gem. § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB sind Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag anzusetzen und zu bewerten. Ergänzend dazu besagt § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB, dass vorhersehbare Risiken und Verluste, die bis zum Abschlussstichtag entstanden sind, in die Bilanzierung einzubeziehen sind, selbst wenn sie erst zwischen dem Abschlussstichtag und dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses bekannt geworden sind. Hieraus ergibt sich die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Tatsachen. Diese Einordung führt insbesondere bei zeitraumbezogenen Ereignissen immer wieder zu Abgrenzungsproblemen.

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