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Steuerbilanzielle Wahlrechte bei gewerblichen Mitunternehmerschaften
Ein Spannungsverhältnis
Das bei gewerblichen Mitunternehmerschaften bestehende Spannungsverhältnis zwischen der Einheit der Gesellschaft und der Vielheit der Gesellschafter kommt in der zweistufigen Gewinnermittlung zum Ausdruck. Mit Blick auf die Bilanzenvielfalt bei Personengesellschaften stellt sich die Frage nach der Ausübung steuerbilanzieller Wahlrechte.
Gehrmann, Personengesellschaft, Grundlagen, NWB TAAAB-17518
Wie wirkt sich das Spannungsverhältnis zwischen der Einheit (der Personengesellschaft) und der Vielheit (der einzelnen Gesellschafter) auf die Ausübung steuerbilanzieller Wahlrechte aus?
Sind die Abschreibungsregeln für die Folgebewertung in der Ergänzungsbilanz an die Abschreibungen in der Gesamthandsbilanz gekoppelt?
Können auch in der Sonderbilanz Ansatz- und Bewertungswahlrechte in Anspruch genommen werden?
I. Einleitung
[i]Gehrmann, Mitunternehmerschaft,
Grundlagen, NWB XAAAA-88442
Kahle,
Besonderheiten der steuerlichen Gewinnermittlung bei Personengesellschaften,
in: Prinz/Kanzler, Handbuch Bilanzsteuerrecht, 5. Aufl. 2026 (im Erscheinen)
Die Maßgeblichkeit der handelsrechtlichen Grundsätze
ordnungsmäßiger Buchführung für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG)
ist mit der Aufgabe
der formellen Maßgeblichkeit im Zuge des BilMoG deutlich entwertet worden; seitdem ist eine von den
handelsrechtlichen GoB abweichende Ausübung steuerlicher Wahlrechte möglich
(§ 5 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 EStG). Zwar müsste
m. E. der weite Wortlaut dieser Norm mit Blick auf das
Legalitätsprinzip und den Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung teleologisch
reduziert und damit auf sog.
Steuerbegünstigungswahlrechte begrenzt werden. Hierfür spricht auch, dass
handelsrechtliche Wahlrechte im Grundsatz
unvereinbar mit den GoB sind.
Jedoch wird der Stpfl. bei der Ausübung steuerrechtlicher Wahlrechte nach
Auffassung der Finanzverwaltung und gewichtigen Stimmen in der Literatur
weder durch den
handelsrechtlichen Wertansatz noch durch die GoB gebunden. Demnach handelt es
sich um einen generellen steuerlichen
Wahlrechtsvorbehalt.