Instanzenzug: OLG Bamberg Az: 10 U 43/25 evorgehend LG Bamberg Az: 42 O 126/24
Gründe
1I. Die Klägerin nimmt die Beklagte, die soziale Netzwerke betreibt, wegen behaupteter Verstöße gegen die Datenschutz-Grundverordnung auf Auskunft, Löschung und Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin fristgerecht Berufung eingelegt und zugleich eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat beantragt. Die Frist wurde antragsgemäß verlängert. Innerhalb der laufenden Frist beantragte die Klägerin erneut eine Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung unter anwaltlicher Versicherung der Zustimmung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten. Der Senatsvorsitzende verlängerte die Frist antragsgemäß bis zum mit dem folgenden Hinweis:
Mit einer weiteren - dritten - Fristverlängerung kann jedenfalls dann nicht gerechnet werden, wenn sich die Begründung eines Fristverlängerungsantrags - wie bislang - in nicht einzelfallbezogenen Textbausteinen erschöpft und in allen von den Klägervertretern beim Senat geführten ähnlichen Verfahren verwendet wird. Der Senat ist dem Beschleunigungsgrundsatz verpflichtet und nicht bereit, ohne im Einzelnen konkret dargelegte und entsprechend glaubhaft gemachte erhebliche Gründe eine weitere Verzögerung des Verfahrens hinzunehmen.
2Mit Schriftsatz vom beantragte die Klägerin, die Frist zur Berufungsbegründung erneut bis einschließlich zu verlängern. Zur Begründung dieses Antrags trug sie vor:
Der Unterzeichner und alleinige Sachbearbeiter ist aufgrund erhöhten Arbeitsanfalls mit Blick auf das Tagesgeschäft und anderweitig fristgebundenen Schriftsätzen außerstande, die vom Gericht gesetzte Frist einzuhalten. Vor diesem Hintergrund wird die Fristverlängerung dringend benötigt. Da ein Termin zur mündlichen Verhandlung bislang nicht anberaumt wurde, ist eine Verzögerung des Rechtsstreits durch die beantragte Fristverlängerung nicht zu befürchten. Die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ... hat der Fristverlängerung bereits zugestimmt. Dies wird anwaltlich versichert.
3Mit Verfügung vom lehnte der Senatsvorsitzende den Antrag ab. Die Verfügung ging bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich von deren Eingangsbestätigung am um 14:38:54 Uhr ein. Das beim Berufungsgericht am um 10:02:40 Uhr eingegangene Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten der Klägerin datiert auf den . Am ging beim Berufungsgericht die Berufungsbegründung ein.
4Mit Schriftsatz vom hat die Klägerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung beantragt und zur Begründung ausgeführt, ihr Prozessbevollmächtigter habe darauf vertraut, dass der beantragten Fristverlängerung stattgegeben werden würde, und sei nicht in der Lage gewesen, die Berufungsbegründung fristgerecht zu erstellen. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Rechtsbeschwerde, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt.
5II. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin begehrte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung abgelehnt, die Prozessbevollmächtigten der Klägerin seien nicht ohne ihr Verschulden an einer rechtzeitigen Begründung der Berufung gehindert gewesen. Auf eine dritte Fristverlängerung hätten sie nicht vertrauen dürfen. Der Fristverlängerungsantrag vom gehe auf die Hinweise des Vorsitzenden nicht ein und lege keinen erheblichen Grund für eine weitere Fristverlängerung dar. Er habe in Wortlaut und Begründung den vorangegangenen Anträgen entsprochen, die wiederum wortgleich mit in verschiedenen Parallelverfahren gestellten Anträgen seien. Der Senat habe daher davon ausgehen müssen, dass die Fristverlängerungsgesuche der Klägerin standardisiert und losgelöst vom tatsächlichen Bedürfnis für eine Fristverlängerung gestellt würden.
6Ferner habe auch deswegen kein schutzwürdiges Vertrauen bestanden, weil über den dritten Fristverlängerungsantrag unverzüglich entschieden und die Ablehnung des Antrags der Klägerin noch innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Berufung bekanntgegeben worden sei. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin hätten ausweislich des von ihnen übersandten Empfangsbekenntnisses am Vormittag des letzten Tages der laufenden Frist Kenntnis von der Ablehnung der Fristverlängerung erlangt und damit ausreichend Zeit (nämlich noch etwa 14 Stunden) gehabt, auf die Ablehnung des Antrags zu reagieren. Tatsächlich dürfte der Reaktionszeitraum deutlich früher begonnen haben, nachdem die den Fristverlängerungsantrag ablehnende Verfügung bei den Prozessbevollmächtigten der Klägerin bereits am Nachmittag des eingegangen sei. Eine Übersendung der Berufungsbegründung noch am wäre auch deshalb ohne weiteres möglich gewesen, weil offenkundig bereits ein "Musterschriftsatz" zur Verfügung gestanden habe. Jedenfalls aber wäre es möglich und geboten gewesen, einen neuerlichen, nachgebesserten Fristverlängerungsantrag zu stellen.
7III. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig (dazu unter III 1) und begründet (dazu unter III 2).
81. Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 238 Abs. 2 Satz 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz und rechtliches Gehör. Dieser gebietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen die Partei auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (st. Rspr.; vgl. , NJW-RR 2017, 629 [juris Rn. 7]; Beschluss vom - I ZB 51/23, NJW 2024, 903 [juris Rn. 11], jeweils mwN).
92. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Das Berufungsgericht hat der Klägerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu Unrecht verwehrt.
10a) Die Klägerin hat am und damit innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt. Mit Schriftsatz vom und damit innerhalb der Monatsfrist nach § 236 Abs. 2 Satz 2, § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die Klägerin die versäumte Prozesshandlung nachgeholt, indem sie ihre Berufung begründet hat.
11b) Die Klägerin war ohne ihr Verschulden und ohne ein ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert (§ 233 ZPO). Sie durfte darauf vertrauen, dass ihr rechtzeitig gestellter Antrag vom , die bis zum verlängerte Berufungsbegründungsfrist im Einverständnis mit der Beklagten einen weiteren Monat zu verlängern, nicht abgelehnt werde.
12aa) Der Rechtsmittelführer ist generell mit dem Risiko belastet, dass der Vorsitzende des Rechtsmittelgerichts in Ausübung des ihm eingeräumten pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Rechtsmittelbegründungsfrist versagt. Im Wiedereinsetzungsverfahren kann sich der Rechtsmittelführer deshalb nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in eine Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. VIa ZB 1/23, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 9]; BGH, NJW 2024, 903 [juris Rn. 15], jeweils mwN). So verhielt es sich hier.
13bb) Nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO kann die zweimonatige Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Satz 1 ZPO) auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Dabei liegt es auch bei einer Einwilligung des Gegners im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden, ob dem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist stattgegeben wird (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11 bis 13]; , NJW 2023, 3799 [juris Rn. 12]). Die Bewilligung der Fristverlängerung hängt allerdings entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts auch bei einer wiederholten Fristverlängerung nicht davon ab, dass der Rechtsmittelführer hierfür erhebliche Gründe geltend machen kann, die er deshalb auch nicht darlegen muss (vgl. , NJW 2009, 3100 [juris Rn. 9]; Beschluss vom - VIa ZB 15/22, NJW 2023, 1449 [juris Rn. 11]; BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11]; aA Schäfer, NJW 2020, 1376, 1378). Das Vertrauen in die Gewährung einer wiederholten Fristverlängerung ist im Regelfall erst erschüttert, wenn aus Sicht eines Rechtsmittelführers Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass die Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens trotz der Einwilligung zu einer Ablehnung der begehrten Fristverlängerung führen kann (BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 11]; NJW 2023, 3799 [juris Rn. 12 f.]). Solche Anhaltspunkte lagen hier nicht vor.
14(1) Der Antrag der Klägerin auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist war nicht missbräuchlich (zu einer Versagung unter diesem Gesichtspunkt vgl. Althammer in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 520 Rn. 13). Aus dem Umstand allein, dass er in Wortlaut und Begründung vorangegangenen Anträgen entspricht, die wiederum wortgleich mit Anträgen aus weiteren vor dem Berufungssenat anhängigen Verfahren sind, kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts insbesondere nicht der Schluss gezogen werden, der Antrag sei losgelöst von einem tatsächlichen Bedürfnis für eine Fristverlängerung gestellt worden.
15(2) Der Rechtsstreit bedurfte nach Ablauf der zweifach verlängerten Frist auch nicht (nunmehr) der Beschleunigung. Die aus der verfassungsrechtlich gebotenen Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG) resultierende Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 93, 1 [juris Rn. 28]; BVerfG, NZA 2015, 1403 [juris Rn. 11] mwN), tritt zurück, solange der Gegner mit der weiteren Fristverlängerung einverstanden ist (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn. 12] mwN; MünchKomm.ZPO/Krüger, 7. Aufl., § 551 Rn. 13; kritisch Klose, NJ 2023, 497 f.).
16(3) Der mit der zweiten Fristverlängerung verbundene Hinweis des Vorsitzenden, es könne mit einer weiteren Fristverlängerung nicht mehr gerechnet werden, stand dem Vertrauen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ebenfalls nicht entgegen. Ein solcher Hinweis entbindet das Gericht nicht davon, die in § 520 Abs. 2 ZPO angelegte Differenzierung danach, ob der Gegner eingewilligt hat oder nicht, und die vom Gesetzgeber (BT-Drucks. 14/4722, S. 95) beabsichtigte vereinfachte Verlängerungsmöglichkeit bei erteilter Einwilligung zu beachten (vgl. , NJW 2001, 3552 [juris Rn. 7]; BGH, NJW 2023, 1449 [juris Rn. 11]; MDR 2023, 1266 [juris Rn. 13]). Entsprechend darf ein Rechtsmittelführer und durfte hier die Klägerin davon ausgehen, dass das Berufungsgericht bei einer Einwilligung des Gegners in eine weitere Fristverlängerung sein Ermessen erneut pflichtgemäß ausüben werde, ohne sich an die Kundgabe der vorangegangenen Fristverlängerung als letztmalig gebunden zu halten oder wegen dieser Kundgabe andere Maßstäbe an die Begründetheit des Fristverlängerungsantrags anzulegen als die gesetzlich vorgegebenen (vgl. BGH, MDR 2023, 1266 [juris Rn.13]).
17(4) Gegen ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin auf eine weitere Fristverlängerung spricht schließlich auch nicht, dass über den dritten Fristverlängerungsantrag unverzüglich entschieden und diese Entscheidung der Klägerin noch innerhalb der laufenden Berufungsbegründungsfrist bekanntgegeben wurde. Anders als das Berufungsgericht gemeint hat, sind diese erst nach dem dritten Fristverlängerungsantrag eingetretenen Umstände nicht geeignet, sich auf die Annahme eines schutzwürdigen Vertrauens in die beantragte Fristverlängerung auszuwirken. Sie lassen ein bestehendes schutzwürdiges Vertrauen insbesondere nicht nachträglich entfallen. Auf das etwaige Vorhandensein eines "Musterschriftsatzes" kommt es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ebenfalls nicht an.
183. Der Klägerin war somit unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren.
Koch Schwonke Feddersen
Pohl Schmaltz
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:260226BIZB93.25.0
Fundstelle(n):
PAAAK-11659