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Insolvenzverfahren | Pfändungsschutz für Einmalleistung
Der Zeitraum, der für den Pfändungsschutz zu beanspruchen ist, ist unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freiem Ermessen zu bestimmen. Dabei ist vorausschauend abzuschätzen, ob, wann und in welcher Höhe mit weiteren Einnahmen des Schuldners zu rechnen ist. Hierzu ist eine Gesamtabwägung zwischen den Interessen des Schuldners und der Gesamtgläubigerschaft vorzunehmen sowie eine nach Sachgesichtspunkten begründete Entscheidung zu treffen.
Die dem Schuldner verpfändeten Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung sind hier selbst erwirtschaftete Einkünfte und unterfallen dem Anwendungsbereich des § 850i der Zivilprozessordnung (ZPO). Das Beschwerdegericht hatte die dem Schuldner nach § 850i Abs. 1 ZPO i. V. mit § 36 Abs. 1 Satz 2 der Insolvenzordnung zu belassenden Einkünfte aus den streitgegenständlichen Lebensversicherungen in nicht zu beanstandender Fo...