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Track 07 | Corona-Hilfen: Rückwirkender Widerruf eines Bewilligungsbescheids ist kein rückwirkendes Ereignis
Der BFH hat aktuell entschieden, dass die aus staatlichen Mitteln gezahlte Corona-Soforthilfe eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme ist. Zudem stellte er fest, dass der Widerruf des Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO darstellt. Die Rückzahlung der Corona-Soforthilfe ist daher bei der Gewinnermittlung durch eine EÜR gem. § 4 Abs. 3 EStG im Zeitpunkt des Abflusses zu erfassen.
Für viele Selbständige unter Ihren Mandanten, die ihren Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, ist eine Entscheidung des BFH zur Rückzahlung von Corona-Hilfen von Bedeutung. Das höchste deutsche Steuergericht hat ein erstinstanzliches Urteil des Niedersächsischen FG bestätigt, über das wir in unserer November-Ausgabe 2025 gesprochen haben.
Der VIII. Senat des BFH hat jetzt entschieden: Die aus staatlichen Mitteln gezahlte Corona-Soforthilfe ist eine steuerbare und steuerpflichtige Betriebseinnahme. Zudem stellte er fest, dass der Widerruf eines Bewilligungsbescheids kein rückwirkendes Ereignis darstellt – i. S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO. Die Rückzahlung einer Corona-Soforthilfe ist daher bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG im Veranlagungszeitraum der Rüc...