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Track 05-06 | Kinderbetreuung: Keine Vorlage an BVerfG wegen Abstellen auf Haushaltszugehörigkeit der Kinder
Der BFH sieht es zwar als verfassungsrechtlich zweifelhaft an, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Allgemeinen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten tatsächlich bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das BVerfG erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint.
Damit sind wir auch bei unserer Rubrik „Aktuelle Urteile” angelangt. – Aus Sicht des BFH verstößt es generell nicht gegen das Grundgesetz, dass beim Abzug von Kinderbetreuungskosten als Sonderausgaben auf die Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt abgestellt wird. Der Kläger hat nun noch die Möglichkeit, das BVerfG anzurufen. Es bleibt abzuwarten, ob er das tun wird und ob die Karlsruher Richter ggf. die Verfassungsbeschwerde überhaupt annehmen werden.
Kinderbetreuungskosten können bekanntlich bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Der Abzug der Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren...