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Track 28 | Bitcoins: Einkünfte aus Krypto-Lending unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Das FG Köln hat die Auffassung der Finanzverwaltung bestätigt, wonach die Erträge aus dem Krypto-Lending von Bitcoins, also aus der entgeltlichen Überlassung an andere Nutzer oder Plattformen gegen die Zahlung einer Vergütung, den sonstigen Einkünften i. S. des § 22 Nr. 3 Satz 1 EStG zuzuordnen sind. Sie unterliegen damit nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Das letzte Wort hat der BFH im Revisionsverfahren.
Aufmerksam machen möchten wir Sie auch auf ein anhängiges BFH-Verfahren zur steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins und Co.
Unter Krypto-Lending versteht man das Verleihen von digitalen Vermögenswerten – wie Bitcoins oder andere Kryptowerte – an andere Nutzer oder Plattformen gegen die Zahlung einer vorher festgelegten Vergütung.
Der VIII. Senat des BFH muss in einem Revisionsverfahren abschließend klären: Sind die Erträge – die sog. Lending-Rewards – den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuzuordnen? Oder den sonstigen Einkünften gem. § 22 Nr. 3 EStG? – Das macht bekanntlich einen großen Unterschied aus. Es kommt entweder der zumeist erheblich günstigere Abgeltungsteuersatz v...