Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 13 | Gewerbesteuer: Ungleichbehandlung von Erstattungs- und Nachzahlungszinsen kein Verfassungsverstoß
Der BFH hat aktuell klargestellt, dass die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen sind. Die Nachzahlungszinsen sind hingegen gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar. Die Münchener Richter sehen in dieser Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des GG.
Hinweisen möchten wir Sie auch auf ein Urteil des BFH zur Gewerbesteuer.
Wie schon das FG Düsseldorf als Vorinstanz hat auch der IV. Senat des BFH entschieden: Die Zinsen für eine Erstattung von Gewerbesteuer nach § 233a AO sind bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen. Nachzahlungszinsen sind demgegenüber gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht abziehbar.
Die Münchener Richter sehen in dieser Ungleichbehandlung keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes.
Hintergrund ist das Abzugsverbot für private Schuldzinsen bei gleichzeitiger Steuerpflicht sämtlicher Kapitalerträge. – Ein leidiges Thema, nicht nur bei der Gewerbesteuer, sondern auch bei der Körperschaftsteuer. Nur die Umsatzsteuer ist davon nicht betroffen.
Steuerberater Dr. Martin Strahl hat das aktuelle Urteil für das NWB-Heft