Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft
12. Aufl. 2026
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D. Substanzsteuern
I. Grundsteuer
Vorbemerkung
[i]1549 Nachdem das die bisherige Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer nach den Einheitswerten wegen der über Jahrzehnte unterbliebenen Neubewertung (Hauptfeststellungen) für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt hatte, wurde die Bewertung des Grundbesitzes für Zwecke der Grundsteuer mit dem Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (Grundsteuer-Reformgesetz – GrStRefG) ab dem (erste Hauptfeststellung) bundesgesetzlich neu geregelt. Auf den erfolgte erstmals eine Hauptveranlagung der Grundsteuermessbeträge auf Basis der nach den neuen Bewertungsregeln ermittelten Grundsteuerwerte auf den , auf deren Grundlage entsprechende Grundsteuerbescheide für das Kalenderjahr 2025 erlassen wurden. Mit dem Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Art. 72, 105 und 125b) wurde zugleich in Art. 105 Abs. 2 GG, die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer und damit als Annex auch die für diese Zwecke zu regelnde Bewertung, ausdrücklich dem Bund zugeschrieben und den Ländern nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 GG die Möglichkeit eröffnet, von den bundesgesetzlichen Regelungen abweichende Regelungen zu erlassen. Von dieser Möglich...