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Thüringer FG Urteil v. - 1 K 183/22

Gesetze: GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. d), GewStG § 8 Nr. 1 Buchst. e)

Keine Hinzurechnung von in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens eingegangenen Miet- und Pachtzinsen

Leitsatz

1. Eine Gewinnabsetzung bzw. Gewinnminderung im Sinne des Einleitungssatzes des § 8 GewStG liegt nicht vor, soweit Miet- und Pachtzinsen im Sinne des § 8 Abs. 1 Buchst. d) GewStG und § 8 Abs. 1 Buchst. e) GewStG in die Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlage- oder Umlaufvermögens eingehen, sodass der entsprechende Aufwand neutralisiert wird.

2. Das gilt nicht nur für den Fall, dass die Wirtschaftsgüter mit ihren Herstellungskosten aktiviert werden, sondern auch für den Fall, dass Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nur deswegen nicht in der Bilanz erfasst werden konnten, weil sie vor dem Bilanzstichtag aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden sind.

3. Bei dieser fiktiven Beurteilung ist nach der Ansicht des erkennenden Senats von einem sich normkonform verhaltenden Steuerpflichtigen auszugehen, der also die einschlägigen gesetzlichen Bilanzierungsverpflichtungen befolgt hätte.

Fundstelle(n):
UAAAK-11105

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Thüringer FG, Urteil v. 05.02.2026 - 1 K 183/22

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