Ordnungsgemäße Rechnung, Handel mit sog. „Mixpaletten”, Vorsteuerabzug
Leitsatz
1. Ein Rechnungsdokument, das so fehlerhaft ist, dass die zur Prüfung des Vorsteuerabzugs durch die Finanzbehörde erforderlichen
Angaben fehlen, ist keine „Rechnung” i.S.d. MwStSystRL; ein Vorsteuerabzug aus diesen „Nichtrechnungen” scheidet aus.
2. Die in einer Rechnung enthaltenen Angaben zur Leistungsbeschreibung i.S.d. § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 UStG bzw. Art. 226
Nr. 6 MwStSystRL müssen es erlauben, die abgerechnete Leistung zu identifizieren, damit die Rechnung als Rechnung im umsatzsteuerlichen
Sinne angesehen werden kann. Was hierzu notwendig ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls.
3. Das bloße Zusammenstellen und temporäre Fixieren von verschiedenen Artikeln, die für sich betrachtet selbstständig nutzbar
sind und handelbar bleiben, auf einer Palette führt nicht dazu, dass ein neuer, eigenständig zu betrachtender Gegenstand „Mixpalette”
geliefert bzw. erworben wird, dessen Bezeichnung maßgebend für die Rechnungserstellung ist. Vielmehr sind weiterhin die einzelnen
Gegenstände jeweils Liefergegenstand und in der Rechnung als solche zu bezeichnen.