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BGH Urteil v. - VI ZR 313/24

Leitsatz

Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, handelt es sich um zwingendes Recht. Bei führender elektronischer Akte ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (im Anschluss an , BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; , NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [zu § 55a Abs. 2 VwGO]; BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [zu § 52a Abs. 2 FGO]).

Gesetze: § 2 Abs 1 S 1 ERVV, § 130a Abs 1 ZPO, § 130a Abs 2 ZPO

Instanzenzug: LG Oldenburg (Oldenburg) Az: 6 S 205/23vorgehend AG Varel Az: 5 C 71/22

Tatbestand

1Der Kläger nimmt nach einem Verkehrsunfall die Beklagten als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Beklagten ausgehend von einer Haftungsquote von 2/3 des Klägers und 1/3 der Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen.

2Die Beklagten haben gegen das Urteil des Amtsgerichts form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Im Berufungsverfahren ist die Gerichtsakte elektronisch geführt worden. Einen Tag vor Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten eine Berufungsbegründung auf dem sicheren Übermittlungsweg aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Dateiformat docx eingereicht. Die Klägervertreterin hat mit Schriftsatz vom mitgeteilt, dass es sich bei der übermittelten Datei um ein docx-Dokument handele und dass die nicht formgemäß eingereichte Berufungsbegründung daher als nicht eingereicht anzusehen sein dürfte. Am ist die Übersendung dieses Schriftsatzes an den Beklagtenvertreter "mit der Bitte um Kenntnisnahme" verfügt worden. Mit Schriftsatz vom hat der Beklagtenvertreter eine Berufungsbegründung im Dateiformat pdf eingereicht und dazu erklärt:

"In Sachen

[…]

wird die Berufungsbegründung vorsorglich nochmals als pdf-Datei übersandt. Eine Verzögerung des Rechtsstreits dürfte nicht erfolgt sein. Sollten weitere Erklärungen erforderlich sein, wird um richterlichen Hinweis gebeten."

3Mit Verfügung vom hat der Vorsitzende des Berufungsgerichts mitgeteilt, dass die Berufung unzulässig sein dürfte. Zwar sei noch fristgerecht eine Berufungsbegründung elektronisch an das Gericht übermittelt worden. Diese genüge aber nicht den für die wirksame Einreichung eines Schriftsatzes geltenden formellen Anforderungen. Sie sei als Dokument im docx-Format eingereicht und auch nicht mehr innerhalb der Berufungsbegründungsfrist als pdf-Datei nachgereicht worden. Damit fehle es an einer wirksamen Einlegung der Berufung. Ob im konkreten Fall das Dokument für das Gericht zu bearbeiten gewesen sei, spiele keine Rolle. Das Dokument sei auch nicht gemäß § 130a Abs. 6 ZPO nachgereicht worden. Zwar sei die Berufungsbegründung im pdf-Format nachgereicht worden, allerdings ohne die nach § 130a Abs. 6 ZPO erforderliche Glaubhaftmachung, dass sie mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimme. Diese Verfügung ist am von der Geschäftsstelle ausgeführt worden.

4Im Schriftsatz vom hat der Beklagtenvertreter ausgeführt:

"Hinsichtlich der Einreichung der Berufungsbegründung im pdf-Format ist nach unserer Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung nicht erforderlich, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorlag. Aus der Einreichung ergibt sich insoweit, dass hier lediglich das Format abgeändert worden war."

5Mit Schriftsatz vom hat der Beklagtenvertreter weiter vorgetragen, "dass nach diesseitiger Auffassung eine Glaubhaftmachung der Identität der übersandten Berufungsbegründung aufgrund des geringen Umfanges nicht erforderlich wäre."

6Im Schriftsatz vom hat der Beklagtenvertreter ausgeführt:

"Zutreffend ist, dass, wie die Kollegin [Klägervertreterin] zutreffend ausführt, irrtümlich eine Übersendung als docx-Dokument erfolgte.

Wie vorgetragen, war die Datei nach Übersendung im pdf-Format nicht abgeändert worden. Dieser Umstand war aufgrund des kurzen Schriftsatzes auch ohne weiteres erkennbar."

7Mit dem hier angegriffenen Urteil hat das Berufungsgericht ausgehend von einer Haftungsquote von 80 % des Klägers und 20 % der Beklagten das Urteil des Amtsgerichts abgeändert, die Beklagten in geringerem Umfang zur Zahlung verurteilt und die Klage in weitergehendem Umfang abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten als unzulässig zu verwerfen.

Gründe

I.

8Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Zulässigkeit der Berufung stehe nicht entgegen, dass die Berufungsbegründung zunächst als Datei im Format docx eingereicht und erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist im zulässigen pdf-Format übermittelt worden sei. Der Formmangel sei rückwirkend gemäß § 130a Abs. 6 ZPO geheilt worden. Die Glaubhaftmachung der Identität der Dokumente sei durch die Beklagten mit dem Schriftsatz vom erfolgt. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers sollte die betroffene Partei die inhaltliche Übereinstimmung der betroffenen Dokumente durch Vorlage eines Papierausdrucks des nicht bearbeitungsfähigen Dokuments glaubhaft machen können. Vorliegend habe der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zwar keinen Papierausdruck vorgelegt. Da aber die eingereichte Word-Datei von vornherein ohne weiteres einsehbar gewesen sei - der Formfehler sei erst der Prozessbevollmächtigten des Klägers nach Zustellung der Berufungsbegründung aufgefallen -, habe der Abgleich der Dokumente unmittelbar nach Eingang des Schriftsatzes vom erfolgen können. In der Sache selbst sei auf die Berufung der Beklagten das angefochtene Urteil teilweise zu ändern. Die Abwägung führe nach den durch das Amtsgericht getroffenen Feststellungen zum Unfallhergang dazu, dass der Kläger 80 % der unfallbedingten Schäden zu tragen habe und die Beklagten 20 %.

II.

9Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist die Berufung der Beklagten unzulässig (§ 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Berufungsbegründung ist innerhalb der Frist nicht formgerecht eingereicht worden.

101. Die nach § 520 Abs. 3 Satz 1 ZPO in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichende Berufungsbegründung ist gemäß § 130d Satz 1 ZPO als elektronisches Dokument zu übermitteln.

11Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein (§ 130a Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die technischen Rahmenbedingungen für die Eignung zur Bearbeitung durch das Gericht bestimmt auf Grundlage des § 130a Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 ZPO die Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV ist das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln.

12Diese Vorschriften sind nach Wortlaut, Systematik und Zweck eindeutig. Danach handelt es sich bei der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 1 ERVV, wonach das elektronische Dokument im Dateiformat pdf zu übermitteln ist, um zwingendes Recht. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung (vgl. ungeachtet der missverständlichen und teilweise in sich widersprüchlichen Erwägungen BT-Drucks. 19/28399, S. 33 insbesondere BT-Drucks. 19/28399, S. 40: "Zwingend ist danach nur noch die Übermittlung im Format pdf."; Bader, NZA 2023, 403 f.; siehe weiter BVerfG [K], Beschluss vom - 1 BvR 1881/21, FamRZ 2023, 875 Rn. 17; zur alten Rechtslage etwa , NJW 2022, 3172 Rn. 10 ff.). Deshalb ist eine docx-Datei ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument (vgl. , BAGE 178, 343 Rn. 12, 43 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; , NVwZ 2023, 1823 Rn. 2 f., 8 ff. [zu § 55a Abs. 2 VwGO]). Dies gilt jedenfalls bei führender elektronischer Akte (vgl. , BFHE 2024, 834 Rn. 1, 3 ff. [zu § 52a Abs. 2 FGO]; siehe weiter Senat, Beschluss vom - VI ZB 25/20 NJW 2022, 1820 Rn. 15; BeckOK BVerfGG/Fritzsche, 20. Ed. , BVerfGG § 23a Rn. 7 ff.). Abweichendes ist nur für den Fall angenommen worden, dass das Dokument trotzdem für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist, weil die Papierakte führt, der Schriftsatz druckbar ist und ausgedruckt zur Papierakte genommen wird (vgl. , BAGE 181, 301 Rn. 11 ff. [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; , juris Rn. 4, 18 [zu § 65a Abs. 2 SGG]; siehe weiter Müller, NZA 2023, 89, 90 f.; Bader, NZA 2023, 403, 406 f.). Auch der (NStZ-RR 2023, 22 [zu § 32a Abs. 2 StPO]) betrifft ein Revisionsverfahren mit führender Papierakte (vgl. dazu , BFHE 2024, 834 Rn. 10).

13Danach haben die Beklagten - im Verfahren mit führender elektronischer Akte - die Berufungsbegründung als Dokument im Format docx nicht formwirksam eingereicht.

142. Dieser Mangel ist auch nicht geheilt worden. Die später als Dokument im Format pdf eingereichte Berufungsbegründung gilt nicht nach § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO als bereits zu dem Zeitpunkt eingegangen, in dem das Dokument zuvor im Format docx eingegangen ist.

15a) Ist ein elektronisches Dokument für das Gericht zur Bearbeitung nicht geeignet, ist dies dem Absender unter Hinweis auf die Unwirksamkeit des Eingangs unverzüglich mitzuteilen (§ 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO). Gemäß § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO gilt das Dokument als zum Zeitpunkt der früheren Einreichung eingegangen, sofern der Absender es unverzüglich in einer für das Gericht zur Bearbeitung geeigneten Form nachreicht und glaubhaft macht, dass es mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

16b) Die Voraussetzungen des § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO liegen nicht vor.

17aa) Die Beklagten haben zwar mit Schriftsatz vom "die Berufungsbegründung vorsorglich nochmals als pdf-Datei übersandt" und dadurch nachgereicht. Ein Dokument im Dateiformat pdf ist für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet (§ 130a Abs. 2 Satz 1 ZPO, § 2 Abs. 1 ERVV; siehe oben II.1.).

18bb) Dies ist auch nicht verspätet erfolgt. Denn unverzüglich im Sinne von § 130a Abs. 6 Satz 2 ZPO muss die Nachreichung erst nach Mitteilung des Gerichts gemäß § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO sein. Dafür spricht sowohl die Systematik der Sätze 1 und 2 in § 130a Abs. 6 ZPO als auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drucks. 17/12634 S. 6: "[…] nach Erhalt der Fehlermeldung gemäß Satz 1 unverzüglich […]"; , BAGE 178, 343 Rn. 50, 53 [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]; H. Müller, jurisPK-ERV, 3. Aufl. [Stand ], § 130a ZPO Rn. 635, 637 f.).

19Das Berufungsgericht hat den Beklagten vor der Übersendung der Berufungsbegründung als Dokument im Dateiformat pdf nicht gemäß § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO mitgeteilt, dass die Berufungsbegründung als elektronisches Dokument im Format docx für das Berufungsgericht zur Bearbeitung nicht geeignet und deren Eingang daher unwirksam ist.

20Die Ausführungen der Klägervertreterin im Schriftsatz vom , wonach es sich bei der übermittelten Datei um ein docx-Dokument handele und dass die nicht formgemäß eingereichte Berufungsbegründung daher als nicht eingereicht anzusehen sein dürfte, sind keine Mitteilung des Gerichts (vgl. H. Müller, jurisPK-ERV, 3. Aufl. [Stand ], § 130a Rn. 638). Die Verfügung des Berufungsgerichts vom , diesen Schriftsatz den Beklagten "mit der Bitte um Kenntnisnahme" zu übersenden, ist ebenfalls keine Mitteilung des Gerichts im Sinne von § 130a Abs. 6 Satz 1 ZPO. Denn daraus ergibt sich nur, dass die Beklagten die Ausführungen der Klägervertreterin zur Kenntnis nehmen sollen. Darüber hinaus hat das Berufungsgericht sich deren Auffassung weder zu eigen gemacht noch sonst eine eigene Beurteilung erkennen lassen.

21cc) Allerdings haben die Beklagten jedenfalls nicht unverzüglich glaubhaft gemacht (§ 294 ZPO), dass die als Dokument im Format pdf nachgereichte Berufungsbegründung mit dem zuerst eingereichten Dokument inhaltlich übereinstimmt.

22(1) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine Glaubhaftmachung nicht entbehrlich, weil es dem Gericht "unproblematisch möglich war zu erkennen, dass der Inhalt der beiden elektronischen Dokumente völlig identisch war." Vielmehr handelt es sich bei dem Erfordernis der Glaubhaftmachung um eine unverzichtbare Tatbestandsvoraussetzung, die auch nicht einschränkend auszulegen ist (vgl. , BAGE 178, 343 Rn. 52 ff., insbesondere in Abgrenzung zur Wiedereinsetzung; siehe weiter etwa , BAGE 177, 284 Rn. 4, 27, 47 ff.; Urteil vom - 3 AZR 730/19, BAGE 171, 1 Rn. 30, 35, 37 [jew. zu § 46c Abs. 2 ArbGG]). Es kann hier offenbleiben, ob "für die Fälle, in denen der Inhalt der Schriftsätze von allen Beteiligten mit einem kurzen Blick erfasst werden kann, etwa bei der bloßen Einlegung eines Rechtsmittels ohne jeden Ansatz einer Begründung", die Entbehrlichkeit der Glaubhaftmachung in Betracht kommt (vgl. , BAGE 178, 343 Rn. 57 [zu § 46c Abs. 2 ArbGG]). Denn ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die nachgereichte Berufungsbegründung ist drei Seiten lang und muss den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO genügen.

23(2) Der im Schriftsatz vom enthaltenen Erklärung des Beklagtenvertreters, dass "die Berufungsbegründung vorsorglich nochmals als pdf-Datei übersandt" werde, kann lediglich noch hinreichend deutlich entnommen werden, dass das zunächst eingereichte und das nachgereichte Dokument einen identischen Inhalt haben (sollen). Allerdings fehlt es an der darüber hinaus erforderlichen Glaubhaftmachung der Identität. Zwar kann dafür eine anwaltliche Versicherung ausreichen (vgl. , BAGE 177, 284 Rn. 4, 27, 47 ff.; Urteil vom - 3 AZR 730/19, BAGE 171, 1 Rn. 30, 35, 37 [jew. zu § 46c Abs. 2 ArbGG]). Dafür hätte es jedoch einer Versicherung der Richtigkeit der vorgetragenen Angaben unter Bezugnahme auf die anwaltlichen Standespflichten bedurft. Allein der schriftsätzliche Vortrag relevanter Umstände genügt grundsätzlich nicht (vgl. Senat, Beschluss vom - VI ZB 27/22, NJW-RR 2022, 1577 Rn. 9; , MDR 2024, 929 Rn. 9 mwN; , BAGE 177, 284 Rn. 47 ff.).

24In weiteren Schriftsätzen hat der Beklagtenvertreter ausgeführt, dass nach seiner Auffassung eine Glaubhaftmachung der inhaltlichen Übereinstimmung gerade nicht erforderlich sei, da diese Übereinstimmung ganz offensichtlich vorgelegen habe. Aus der Einreichung ergebe sich insoweit, dass lediglich das Format abgeändert worden sei. Die Datei sei nicht abgeändert worden. Dieser Umstand sei aufgrund des kurzen Schriftsatzes auch ohne weiteres erkennbar gewesen. Damit hat er ausdrücklich erklärt, nicht glaubhaft machen zu wollen, dass der Inhalt der Dokumente identisch ist.

25(3) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht deshalb genügt, weil dem Berufungsgericht der Abgleich der zunächst eingereichten und einsehbaren Datei im Format docx und der nachgereichten Datei im Format pdf möglich geworden ist. Richtig ist zwar der Hinweis des Berufungsgerichts auf die Gesetzesmaterialien, wonach durch die Vorlage eines Papierausdrucks der Inhalt eines nicht bearbeitungsfähigen Dokuments und die Übereinstimmung mit dem nachträglich im richtigen Format eingereichten Dokument glaubhaft gemacht werden kann (vgl. BT-Drucks. 17/12634, S. 26). Daraus ergibt sich aber nicht, dass es für die Glaubhaftmachung ausreicht, wenn das Gericht von Amts wegen prüfen kann, ob sich die zuerst eingereichte Datei für einen solchen Vergleich eignet, und abgleicht, ob der Inhalt der Dokumente identisch ist. Denn dies widerspräche im praktischen Ergebnis nicht nur der gesetzlichen Regelung, wonach die Glaubhaftmachung zwingend ist (siehe oben II.2.b.cc.1.). Auch könnte ein solcher Abgleich nur auf Grundlage von technischen Voraussetzungen erfolgen, die für die Arbeit der Gerichte und ihre technische Infrastruktur gerade nicht maßgeblich sind (vgl. dazu , BAGE 178, 343 Rn. 45; , NVwZ 2023, 1823 Rn. 10; , BFHE 2024, 834 Rn. 1). Daher ist unerheblich, welche technischen Möglichkeiten dem Gericht zur Verfügung stehen oder es sich verschaffen könnte, um eine Datei in einem unzulässigen Format auszuwerten. Weiter ist unerheblich, ob und mit welchem Ergebnis das Gericht einen solchen Abgleich von sich aus vornimmt. Der Absender einer Datei in einem unzulässigen Format kann nicht davon ausgehen, dass sich das Gericht weiter von sich aus damit befasst. Abweichendes ergibt sich daher auch nicht aus dem Hinweis der Revisionserwiderung, dass aktenkundige Tatsachen nicht der Glaubhaftmachung bedürften. Denn das Dokument in einer Datei mit einem unzulässigen Format ist aufgrund der gesetzlichen Vorgaben ebenso wenig aktenkundig wie seine inhaltliche Identität mit einem später eingereichten Aktenbestandteil.

263. Durch die formellen Anforderungen, elektronische Dokumente im Dateiformat pdf einreichen zu müssen, und die Sanktion, formatfehlerhafte elektronische Dokumente als nicht eingereicht anzusehen, wenn sie nicht auf gerichtlichen Hinweis unverzüglich formgerecht nachgereicht werden und die Übereinstimmung beider Dokumente glaubhaft gemacht wird, wird der Zugang zu den Gerichten für den Rechtsuchenden nach der zu respektierenden Einschätzung des Gesetzgebers nicht unverhältnismäßig erschwert (vgl. , BAGE 178, 343 Rn. 54; , BFHE 2024, 834 Rn. 11 ff.; siehe weiter BVerfG [K], Beschluss vom - 1 BvR 1996/24, juris).

III.

27Der Senat entscheidet in der Sache selbst und verwirft die Berufung der Beklagten als unzulässig (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 3 ZPO).

Seiters                            von Pentz                            Allgayer

                   Böhm                                   Linder

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2026:100226UVIZR313.24.0

Fundstelle(n):
HAAAK-11076