Eine Eigentumswohnung oder ein Miteigentumsanteil an einem Gebäude können auf einem unbebauten Grundstück nicht für sich allein, sondern nur durch Errichtung des betreffenden Gebäudes "hergestellt" werden. Die Herstellung des Gebäudes ist regelmäßig nur Voraussetzung dafür, daß das Wohnungsbauunternehmen seiner Verpflichtung zur Verschaffung des Wohnungseigentums oder des Miteigentums nachkommen kann, nicht aber selbst Gegenstand dieser Verpflichtung. Der auf den Erwerb der Eigentumswohnung oder des Miteigentums zielende Vertrag kann nicht in einen - der Grunderwerbsteuer unterliegenden - Kauf des Anteils am unbebauten Grund und Boden und einen - nicht der Grunderwerbsteuer unterliegenden - Vertrag über die Herstellung des Gebäudes zerlegt werden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 89 BFHE S. 545 Nr. 113, JAAAB-00166
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