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BFH Urteil v. - III R 128/73 BStBl 1975 II S. 83

Gesetze: BewG (i.d.F. vor BewG 1965) § 13 Abs. 2KStG (1961) § 19 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3VStR (1963) Abschn. 77, 78, 79, 83 Abs. 2

Leitsatz

Bei der Bewertung von Anteilen an einer Organgesellschaft, die mit dem Organträger einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen hat, sind zur Ermittlung des Ertragshundertsatzes nach dem sogenannten Stuttgarter Verfahren die Betriebsgewinne des Organs als ihre eigenen Betriebsgewinne anzusetzen. Die Ertragsteuern sind in der Höhe zu berücksichtigen, in der sie ohne Bestehen des Ergebnisabführungsvertrags von dem Organ zu entrichten wären. Die Höhe der berücksichtigungsfähigen Ausschüttungen im Sinne des § 19 Abs. 3 KStG, die nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 letzter Satz KStG nur mit 15 v.H. zu versteuern sind, ist nach den Verhältnissen des Organs zu schätzen.

Tatbestand

Fundstelle(n):
BStBl 1975 II Seite 83
BFHE S. 531 Nr. 113,
VAAAB-00162

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BFH, Urteil v. 25.10.1974 - III R 128/73

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