1. Ist ein Arbeitnehmer, der einen doppelten Haushalt führt, aus beruflichen Gründen an einer Familienheimfahrt gehindert und besucht ihn deswegen seine Ehefrau am Arbeitsort, so sind Werbungskosten nur die Fahrtkosten, nicht aber der Mehraufwand der Ehefrau für Unterkunft und Verpflegung am Arbeitsort.
2. Aufwendungen für eine Fahrt der Ehefrau zum Arbeitsort des Ehemannes zum Suchen oder Besichtigen einer neuen Wohnung sind in der Höhe Werbungskosten, wie ein vergleichbarer Bundesbeamter Ersatz der Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgelder für eine solche Reise seiner Frau als Umzugskostenvergütung erhalten würde.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1975 II Seite 64 BFHE S. 444 Nr. 113, GAAAB-00154
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