Hochpreisiges Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs
Leitsatz
1. Bei Gegenständen des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes muss es sich bei objektiver Betrachtung um Gebrauchsgegenstände handeln, die dem Wertverzehr unterliegen und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweisen (Anschluss an , BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom - IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29).
2. Der Wert eines Wirtschaftsguts ist für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs vorliegt.
3. Die Zuordnung eines Wirtschaftsguts zu einem Gegenstand des täglichen Gebrauchs hängt nicht davon ab, ob der Steuerpflichtige dieses ausschließlich selbst privat nutzt.
Gesetze: EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2;
Instanzenzug:
Gründe
I.
1 Streitig ist, ob ein hochpreisiges Wohnmobil ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist.
2 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) wurden als Ehegatten für das Streitjahr 2021 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Sie erwarben im Juni 2020 ein neues Wohnmobil. Der Kaufpreis betrug (netto) 323.046 €.
3 Die Kläger vermieteten das Wohnmobil tageweise an die X-GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin ist. Im März 2021 verkauften sie das Wohnmobil zu einem Preis von (netto) 315.126 €.
4 Der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) ordnete die Einnahmen aus der Vermietung des Wohnmobils an die X-GmbH den sonstigen Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG zu. Die erklärten Werbungskostenüberschüsse für die Jahre 2020 und 2021 unterfielen dem Verlustausgleichs- und -abzugsverbot des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG.
5 Den Verkauf des Wohnmobils qualifizierte das FA als privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom erfasste es unter Hinzurechnung der nicht steuerwirksam gewordenen Absetzung für Abnutzung (AfA) einen Veräußerungsgewinn von 14.514 €. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das FA zurück (Einspruchsentscheidung vom ).
6 Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit in Entscheidungen der Finanzgerichte 2025, 1229 veröffentlichtem Urteil vom statt. Es vertrat die Ansicht, das veräußerte Wohnmobil sei ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG. Der Veräußerungsgewinn sei daher nicht steuerbar.
7 Mit seiner Revision rügt das FA die Verletzung von Bundesrecht. Das Wohnmobil sei kein Gegenstand des täglichen Gebrauchs. Es handele sich nicht um einen üblicherweise zu einem Haushalt gehörenden Gegenstand, sondern um ein Luxusgut. Die Veräußerung hochwertiger Gegenstände sei offensichtlich weder Anlass noch Ziel des Gesetzgebers für die Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG gewesen. Dies belege bereits der Wortlaut der Norm, der ein Wirtschaftsgut des „täglichen Gebrauchs“ fordere.
8 Die konkrete Nutzung des Wohnmobils als mobiles Büro und Hotelersatz rechtfertige den Vergleich zu einem Mobilheim, das kein tatbestandlicher Gegenstand des täglichen Gebrauchs sei (Hinweis auf Senatsurteil vom - IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108). Auch die Verwendung des Wohnmobils als Vermietungsobjekt widerspreche einer dementsprechenden Zuordnung.
9 Das Wohnmobil habe keinem Wertverzehr unterlegen; dies könne jedenfalls nicht durch die AfA zum Ausdruck gebracht werden. Die Erkenntnis des FG, dass die Kläger eine Werteinbuße von etwa 8.000 € erlitten hätten, könne nicht durch einen Vergleich des Veräußerungspreises zu den Anschaffungskosten bestimmt werden. Maßgeblich seien vielmehr die gemeinen Werte (§ 9 des Bewertungsgesetzes —BewG—); hierzu fehlten aber tatsächliche Feststellungen. In jedem Fall sei ein Wohnmobil deutlich wertstabiler als ein Pkw; es habe sogar Wertsteigerungspotenzial. Schließlich hätten die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Wertentwicklung von Wohnmobilen berücksichtigt werden müssen.
10 Das FA beantragt,
das Urteil des Sächsischen aufzuheben und die Klage abzuweisen.
11 Die Kläger beantragen,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
II.
12 Die Revision ist unbegründet und daher nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.
13 Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht. Das FG hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die Veräußerung des Wohnmobils, die tatbestandlich der Vorschrift des § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG zuzuordnen ist (dazu unter 1.), unter die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG fällt (dazu unter 2.). Der geltend gemachte Verfahrensfehler liegt nicht vor (dazu unter 3.).
14 1. Der im Streitfall erzielte —von den Beteiligten der Höhe nach nicht streitig gestellte— Gewinn aus der Veräußerung des Wohnmobils ist grundsätzlich nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG steuerbar.
15 a) Nach Satz 1 dieser Vorschrift unterliegen private Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als sonstige Einkünfte (§ 22 Nr. 2 EStG) der Besteuerung, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt. Andere Wirtschaftsgüter in diesem Sinne sind Wirtschaftsgüter jedweder Art im Privatvermögen, die nicht unter § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG fallen, das heißt nicht Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte oder in die Veräußerungsgewinnbesteuerung einzubeziehende Gebäude und Außenanlagen (Senatsurteil vom - IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 27, m.w.N.). Werden aus der Nutzung solcher Wirtschaftsgüter als Einkunftsquelle zumindest in einem Kalenderjahr Einkünfte erzielt, erhöht sich der für die Steuerbarkeit maßgebliche Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung auf zehn Jahre (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG).
16 b) Diese Voraussetzungen liegen vor. Das von den Klägern veräußerte Wohnmobil ist als körperlicher Gegenstand eine Sache (§ 90 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) und damit ein Wirtschaftsgut (statt vieler , BFHE 276, 139, BStBl II 2022, 656, Rz 33, m.w.N.). Es wurde innerhalb der im Streitfall wegen der Nutzung als Einkunftsquelle auf zehn Jahre verlängerten Haltefrist angeschafft (Juni 2020) und wieder veräußert (März 2021). Das Wohnmobil war dem Privatvermögen der Kläger zuzuordnen. Da dies zwischen den Beteiligten nicht im Streit steht, sieht der Senat von weiteren Ausführungen ab.
17 2. Der Veräußerungsgewinn ist allerdings nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG von der Besteuerung ausgenommen. Die Entscheidung der Vorinstanz, dass es sich bei dem Wohnmobil um einen Gegenstand des täglichen Gebrauchs im Sinne der Vorschrift handelt, enthält keinen Rechtsfehler.
18 a) Der erkennende Senat hat zu diesem gesetzlich nicht definierten Ausschlussmerkmal bereits entschieden, dass es sich um einen vorrangig zur Nutzung angeschafften Gebrauchsgegenstand handeln muss, der bei objektiver Betrachtung dem Wertverzehr unterliegt und/oder kein Wertsteigerungspotenzial aufweist, wobei eine Nutzung an jedem Tag nicht erforderlich ist (vgl. , BFHE 266, 560, BStBl II 2020, 258, Rz 30 f., sowie vom - IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 29). Dieses auch von der Vorinstanz vertretene Normverständnis, dem sich das einschlägige Schrifttum weitestgehend angeschlossen hat (z.B. Schmidt/Levedag, EStG, 44. Aufl., § 23 Rz 23; Hentschel in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 159; BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. , EStG § 23 Rz 203; Brandis/Heuermann/Ratschow, § 23 EStG Rz 101; Wernsmann in Kirchhof/Kube/Mellinghoff, EStG, § 23 Rz B 59), beruht auf der Vorstellung des Gesetzgebers, Gegenstände, bei denen der Veräußerer im Regelfall nur bestrebt ist, einen Teil seiner eigenen Anschaffungskosten durch eine Weiterveräußerung aufzufangen, aus dem sachlichen Anwendungsbereich der Besteuerung privater Veräußerungsgeschäfte auszunehmen (BTDrucks 17/2249, S. 54).
19 Ob im Sinne des vorgenannten Rechtssatzes ein Wirtschaftsgut als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen ist, ist eine Einzelfallentscheidung und unterliegt als tatsächliche Würdigung der Entscheidungskompetenz des FG. Dessen Würdigung bindet den BFH als Revisionsgericht gemäß § 118 Abs. 2 FGO, und zwar auch dann, wenn sie nicht zwingend, sondern lediglich möglich ist. Die Bindungswirkung entfällt nur, wenn die Würdigung der Tatsacheninstanz gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt (zum Ganzen Senatsurteil vom - IX R 5/24, BFHE 286, 193, Rz 18, m.w.N.).
20 b) Nach diesen Grundsätzen steht die Würdigung des FG, das veräußerte Wohnmobil unterfalle dem Ausschlusstatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, im Einklang mit Bundesrecht.
21 aa) Die Vorinstanz hat ausgeführt, das Wohnmobil sei tatsächlich zur Nutzung und bei objektiver Betrachtung auch nicht als Kapitalanlage oder zur Vermögensbildung von den Klägern angeschafft worden und habe aus diesem Grund dem Verschleiß und damit dem Wertverzehr unterlegen. An dieser Würdigung ist ebenso wenig etwas auszusetzen wie an der Folgerung des FG, dass sich der Wertverzehr in dem gegenüber den Anschaffungskosten um etwa 8.000 € niedrigeren Veräußerungserlös widergespiegelt habe. Ob dem Wohnmobil —auch mit Blick auf besondere Marktbedingungen während der Corona-Pandemie— ein grundsätzliches Potenzial zur Wertsteigerung zukommen konnte, ist nicht entscheidungserheblich, da bereits der Vergleich von Anschaffungskosten und Verkaufspreis das Gegenteil —einen gebrauchsbedingten Wertverzehr— begründet hat und dies für die Annahme eines Gegenstands des täglichen Gebrauchs genügt. Dass das Wohnmobil, wie von der Revision offensichtlich gefordert, täglich hätte gebraucht werden müssen, deckt sich nicht mit den oben genannten Rechtsprechungsgrundsätzen.
22 bb) Die Würdigung des FG verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze.
23 aaa) Das FG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Wert eines Wirtschaftsguts für sich betrachtet kein geeignetes Kriterium für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ist. Aus diesem Grund kann auch ein nach dem Empfinden eines durchschnittlichen Betrachters als hochpreisig einzustufendes Wirtschaftsgut („Luxusgut“) ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein. Auch ein solches Gut kann —wenn eine der zur Steigerung des privaten Vermögens dienende Kapitalanlage bei objektiver Betrachtung nicht im Vordergrund steht— vom Steuerpflichtigen als regelmäßiges Nutzungsobjekt eingesetzt werden und damit dem Wertverzehr unterliegen. Gegenteiliges ergibt sich weder aus dem Wortlaut der Norm noch aus der Begründung des Gesetzgebers (BTDrucks 17/2249, S. 54). Dementsprechend ist es auch unerheblich, ob das Wirtschaftsgut „üblicherweise“ zu einem Haushalt gehört; der Verbreitungsgrad hat keine Relevanz (BeckOK EStG/Trossen, 23. Ed. , EStG § 23 Rz 203).
24 bbb) § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG differenziert auch nicht danach, für welche Zwecke das Wirtschaftsgut genutzt wird. Der vom FA gesuchte Vergleich zu einem „Mobilheim“ und der Verweis auf die hierzu ergangene Senatsentscheidung vom - IX R 22/21 (BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108) tragen bereits deshalb nicht, weil ein Mobilheim als Gebäude anzusehen ist, die Regelung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG dagegen auf bewegliche Wirtschaftsgüter abzielt (vgl. Senatsurteil vom - IX R 22/21, BFHE 277, 237, BStBl II 2023, 108, Rz 34).
25 ccc) Die Würdigung des FG, das Wohnmobil als Gegenstand des täglichen Gebrauchs anzusehen, unterliegt nicht deshalb einem Denkfehler, weil es von den Klägern auch als Einkunftsquelle genutzt wurde (tageweise Vermietung an die X-GmbH). Zwar betrifft § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG im Regelfall Wirtschaftsgüter, die der Steuerpflichtige zu privaten Zwecken außerhalb der einkünfterelevanten Sphäre einsetzt. Der Wortlaut der Vorschrift belegt eine dementsprechende Beschränkung des Anwendungsbereichs aber nicht. Ebenso wenig ist aus § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 4 EStG, der —wie im Streitfall— die Haltefrist im Fall der Nutzung des Wirtschaftsguts als Einkunftsquelle verlängert, zu folgern, dass der Tatbestandsausschluss nach § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 EStG ausschließlich für privatgenutzte Wirtschaftsgüter greift. Beide Vorschriften stehen insoweit in keinem erkennbaren Zusammenhang zueinander. Schließlich lässt auch der Rückgriff auf die Gesetzesbegründung nicht den Schluss zu, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG nur solche Wirtschaftsgüter als „Gegenstände des täglichen Gebrauchs“ qualifizieren wollte, die dem Steuerpflichtigen nicht als Einkunftsquelle dienen. Hierbei verkennt der Senat nicht, dass der Zweck der Norm, typischerweise nur mit Verlust zu realisierende Veräußerungen von im Gebrauch befindlichen Wirtschaftsgütern aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG zu nehmen (BTDrucks 17/2249, S. 54), bei einer Selbstnutzung besonders klar zum Tragen kommt. Weder dem Gesetzestext noch der Gesetzesbegründung lässt sich jedoch hinreichend klar entnehmen, dass Wirtschaftsgüter, die (auch) zur Einkünfteerzielung eingesetzt werden, vom Anwendungsbereich des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG ausgenommen werden sollten.
26 ddd) Nach diesen Grundsätzen unterfiel die Veräußerung des Wohnmobils der Kläger dem Tatbestandsausschluss des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG.
27 3. Der vom FA gerügte Sachaufklärungsmangel im Sinne von § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO liegt nicht vor. Für eine Feststellung der Höhe der gemeinen Werte (§ 9 BewG) des Wohnmobils bei Anschaffung und Veräußerung bestand kein Anlass. Die Besteuerung nach § 23 EStG knüpft nicht an gemeine Werte, sondern an die Anschaffungskosten und den Veräußerungspreis an. Übersteigen die Anschaffungskosten den Veräußerungspreis, indiziert der Verlust den Wertverzehr jedenfalls dann, wenn es sich um ein abnutzbares Wirtschaftsgut handelt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 126 Abs. 6 Satz 1 FGO ab.
28 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2026:U.270126.IXR4.25.0
Fundstelle(n):
FAAAK-10780