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BFH Urteil v. - VI R 18/24

Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu Arbeitslohn

Leitsatz

1. Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (Anschluss an Senatsurteil vom  - VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724; entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien).

2. Dies gilt auch, soweit die Aufwendungen des Arbeitgebers anteilig auf den Arbeitnehmer selbst und vom Arbeitgeber eingeladene Familienangehörige des Arbeitnehmers entfallen.

Gesetze: EStG § 8 Abs. 1; EStG § 8 Abs. 2 Satz 1; EStG § 12 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; EStG § 19 Abs. 1 Satz 2; EStG § 37b Abs. 2 und 4; EStG § 38 Abs. 3; EStG § 42d Abs. 1 Nr. 1; LStDV § 2 Abs. 1 Satz 2;

Instanzenzug:

Gründe

I.

1 Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist ein Geldinstitut. Im Jahr 2019 trat der damalige Vorstandsvorsitzende der Klägerin in den Ruhestand und schied aus dem Vorstand der Klägerin aus. Als Nachfolger im Amt des Vorstandsvorsitzenden wurde Herr Y berufen. In diesem Zusammenhang veranstaltete die Klägerin am xx.xx.2019 in den Geschäftsräumen ihrer Unternehmenszentrale einen Empfang. Für die Organisation und die Umsetzung der Veranstaltung war ein vom Verwaltungsrat bestimmtes Organisationsgremium insbesondere unter der Leitung einer Mitarbeiterin aus dem Personalbereich zuständig. Dieses erstellte die Einladungskarten und sprach die Einladungen auf der Grundlage einer unabhängig von der konkreten Veranstaltung zuvor nach geschäftsbezogenen Gesichtspunkten festgelegten Einladungsliste aus. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend. Zudem waren acht Familienangehörige des scheidenden Vorstandsvorsitzenden als Gäste geladen. Im Rahmen des Empfangs stellte die Klägerin auch ihren neuen Vorstandsvorsitzenden vor. Die Gesamtaufwendungen für den Empfang in Höhe von . € übernahm die Klägerin.

2 Nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung für den Streitzeitraum ( bis ) vertrat der Beklagte und Revisionskläger (Finanzamt —FA—) die Auffassung, dass die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden diesem gemäß R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 der Lohnsteuer-Richtlinien (LStR) als Arbeitslohn zuzurechnen und die hierauf entfallende Lohnsteuer entsprechend nachzuerheben sei. Das FA erließ deshalb am für den Streitzeitraum einen dahingehenden Haftungs- und (wegen weiterer, hier nicht streitiger Sachverhalte) Nachforderungsbescheid über Lohnsteuer nebst Annexsteuern.

3 Gegen diesen Haftungs- und Nachforderungsbescheid legte die Klägerin mit Schriftsatz vom Einspruch ein. Lediglich die anteiligen Aufwendungen für neun Teilnehmer des Empfangs (den Vorstandsvorsitzenden und acht Familienangehörige) seien als Arbeitslohn zu versteuern. Die Bemessungsgrundlage des angefochtenen Bescheids sei daher auf . € zu verringern. Für diesen Betrag werde die Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 37b Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) beantragt. Dem kam das FA nicht nach und wies den Einspruch (vollumfänglich) als unbegründet zurück.

4 Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt. Lediglich soweit die Aufwendungen der Klägerin für den Empfang auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und seine eingeladenen Familienangehörigen entfielen, hafte die Klägerin —aufgrund ihres dahingehenden Antrags— gemäß § 37b Abs. 2 EStG pauschal mit 30 Prozent des auf diesen Personenkreis entfallenden Kostenanteils in Höhe von . €.

5 Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.

6 Es beantragt,

das Urteil des aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7 Die Klägerin beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

II.

8 Die Revision des FA ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der FinanzgerichtsordnungFGO—). Das FA hat die Klägerin zu Unrecht wegen der Durchführung und Finanzierung des Empfangs anlässlich der Verabschiedung des Vorstandsvorsitzenden für Lohnsteuer nebst Annexsteuern in Haftung genommen. Denn die dahingehenden Aufwendungen der Klägerin haben bei diesem nicht —auch insoweit nicht, als sie anteilig auf ihn selbst und seine eingeladenen Familienangehörigen entfallen— zu Arbeitslohn geführt.

9 1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 EStG haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat.

10 a) Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 EStG alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Hierzu zählen neben Gehältern, Löhnen, Gratifikationen und Tantiemen auch andere „Bezüge und Vorteile“, die „für“ eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden. Dabei ist gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht (§ 19 Abs. 1 Satz 2 EStG) oder unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie gewährt werden (§ 2 Abs. 1 Satz 2 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung).

11 b) Zu diesen Einnahmen zählen auch Sachbezüge, wie sie in § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG im Klammerzusatz als Regelbeispiel aufgeführt sind (Wohnung, Kost, Waren, Dienstleistungen und sonstige Sachbezüge). Ein Sachbezug liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Anspruch, eine Sach- und Dienstleistung beziehen zu können, einräumt. Allerdings muss die Zuwendung einen wirklichen Wert haben und darf nicht bloß einen ideellen Vorteil darstellen. Ein geldwerter Vorteil durch den verbilligten oder unentgeltlichen Sachbezug liegt nur vor, wenn der Empfänger objektiv bereichert ist. Die subjektiven Wertvorstellungen der (Arbeits-)Vertragsparteien sind unerheblich (z.B. Senatsurteil vom  - VI R 32/16, BFHE 261, 516, BStBl II 2018, 764, Rz 16, m.w.N.).

12 c) Arbeitslohn liegt daher in der Regel vor, wenn der Arbeitgeber die Kosten für eine private Feier des Arbeitnehmers übernimmt. Denn in einem solchen Fall erspart der Arbeitnehmer entsprechende eigene Bewirtungsaufwendungen und ist mithin üblicherweise um die vom Arbeitgeber übernommenen Kosten der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) bereichert. An einer objektiven Bereicherung des Arbeitnehmers und damit an Arbeitslohn fehlt es hingegen, wenn die Bewirtung der Gäste anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erfolgt.

13 aa) Ob eine Feierlichkeit —beispielsweise ein Empfang, den ein Arbeitgeber anlässlich eines besonderen Ereignisses eines seiner Mitarbeiter ausrichtet— als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. Dabei ist folglich neben dem Anlass der betreffenden Veranstaltung auch von Bedeutung, wer als Gastgeber auftritt, wer die Gästeliste bestimmt, ob es sich bei den Gästen um Kollegen, Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter (des Steuerpflichtigen oder des Arbeitgebers), um Angehörige des öffentlichen Lebens, der Presse, um Verbandsvertreter oder um private Bekannte oder Angehörige des Steuerpflichtigen handelt. Zu berücksichtigen ist außerdem, in wessen Räumlichkeiten beziehungsweise an welchem Ort die Veranstaltung stattfindet und ob das Fest den Charakter einer privaten Feier aufweist oder ob dies nicht der Fall ist (s. Senatsurteil vom  - VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, zum 60. Geburtstag eines Vorstandsmitglieds einer Genossenschaftsbank, und Senatsurteil vom  - VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, zu Bewirtungsaufwendungen eines Brigadegenerals aus Anlass der Übergabe der Dienstgeschäfte und der Verabschiedung in den Ruhestand).

14 bb) Dabei obliegt die Beantwortung der Frage, ob eine Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers erscheint, in erster Linie der tatrichterlichen Würdigung durch das FG (vgl. Senatsurteil vom  - VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 3.). Die dahingehende Tatsachenwürdigung ist nur insoweit revisibel, als Verstöße gegen die Verfahrensordnung, gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze vorliegen.

15 2. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Würdigung des FG, dass es sich bei dem Empfang der Klägerin anlässlich des Ausscheidens ihres Vorstandsvorsitzenden um eine betriebliche Feierlichkeit gehandelt hat, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Sie ist nicht nur möglich, sondern naheliegend.

16 a) Nach den vom FG getroffenen, den Senat bindenden Feststellungen (§ 118 Abs. 2 FGO) handelt es sich bei dem von der Klägerin anlässlich der Verabschiedung ihres Vorstandsvorsitzenden ausgerichteten Empfang nicht um dessen Fest, sondern um eine betriebliche Feierlichkeit der Klägerin. Denn eine Verabschiedung in den Ruhestand hat ganz überwiegend beruflichen Charakter. Sie stellt —ungeachtet der Tatsache, dass es sich hierbei auch um ein persönliches Ereignis handelt— in erster Linie den letzten Akt im aktiven Dienst des Arbeitnehmers bei seinem Arbeitgeber dar und ist folglich (noch) Teil der Berufstätigkeit (vgl. Senatsurteil vom  - VI R 52/03, BFHE 216, 320, BStBl II 2007, 317, unter II.4., m.w.N.). Deshalb ist auch unschädlich, wenn der ausscheidende Mitarbeiter anlässlich der betrieblichen Abschiedsfeier —wie hier— persönlich geehrt wird und besondere Wertschätzung erfährt.

17 Zudem ging im Streitfall mit der Verabschiedung des scheidenden Vorstandsvorsitzenden die Amtseinführung seines Nachfolgers einher. Auch dieser Umstand streitet gegen den privaten Charakter des Empfangs. Überdies ist die Klägerin nach den nicht angegriffenen und daher den Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG als Gastgeberin des Empfangs aufgetreten. Sie hat bestimmt, welche Personen eingeladen wurden. Unter den circa 300 geladenen Gästen befanden sich frühere und jetzige Vorstandsmitglieder der Klägerin, ausgewählte Mitarbeiter sowie der Verwaltungsrat, Angehörige des öffentlichen Lebens aus Politik, Verwaltung sowie bedeutenden Unternehmen und Institutionen aus der Region. Weiter waren Vertreter von Banken und Sparkassen, Vertreter von Verbänden, Kammern und kulturellen Einrichtungen sowie Pressevertreter anwesend, nicht aber Freunde und Bekannte des Vorstandsvorsitzenden. Der Umstand, dass sich unter den Gästen auch einige Familienangehörige befanden, ist insoweit unerheblich (offengelassen im Senatsurteil vom  - VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724, unter 5.). Denn durch deren Anwesenheit wird eine betriebliche Veranstaltung nicht zu einer privaten Feierlichkeit. Im Übrigen fand der Empfang nicht im Haus oder in der Wohnung des Vorstandsvorsitzenden, sondern in den Räumlichkeiten der Klägerin statt. Auch das spricht gegen den privaten Charakter des Empfangs.

18 b) Der Auffassung der Finanzbehörden, dass die vorstehenden Grundsätze zur Einordnung einer Feier als Fest des Arbeitgebers oder als das des Arbeitnehmers lediglich auf Feierlichkeiten anlässlich eines runden Geburtstags, nicht aber aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers anzuwenden sind (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 LStR), vermag der Senat nicht zu folgen.

19 Die Frage, ob ein Arbeitnehmer durch die Übernahme von Bewirtungskosten seitens seines Arbeitgebers objektiv bereichert ist, bedarf —wie oben ausgeführt— einer Gesamtschau aller Umstände des Einzelfalls, in die der Anlass der Feierlichkeit einzustellen ist, aber nicht das allein entscheidende Merkmal sein kann.

20 3. Nach diesen Grundsätzen hat die Klägerin mit der Ausrichtung des Empfangs ihrem scheidenden Vorstandsvorsitzenden keinen Arbeitslohn zugewandt. Dies gilt auch betreffend die anteilig auf ihn selbst entfallenden Aufwendungen der Klägerin für die betriebliche Veranstaltung (offengelassen von Senatsurteil vom  - VI R 48/99, BFHE 201, 283, BStBl II 2003, 724). Vorteile, die aus der Teilnahme an einer betrieblichen Feierlichkeit anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber erwachsen, stellen beim zu Verabschiedenden keinen Arbeitslohn dar. Dahingehende Vorteile sind „bloßer Reflex“ der im Rahmen der eigenbetrieblichen Tätigkeit ausgerichteten Feierlichkeit des Arbeitgebers.

21 Entsprechendes gilt im Hinblick auf die anteiligen Kosten, soweit sie auf familienangehörige Begleitpersonen entfallen. Auch insoweit ist der zu Verabschiedende nicht bereichert. Insbesondere erspart der Arbeitnehmer hierdurch keine entsprechenden eigenen Bewirtungsaufwendungen. Die Bewirtung von Familienangehörigen des Arbeitnehmers anlässlich eines Festes des Arbeitgebers erweist sich nicht im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft, sondern ebenfalls als bloße Begleiterscheinung der eigenbetrieblichen Feierlichkeit, wenn die Teilnahme der Familienangehörigen an der Arbeitgeberfeier —wie im Streitfall bei einer Verabschiedung in den Ruhestand— gesellschaftlich üblich ist und der Arbeitgeber —wie vorliegend— die Einladung ausgesprochen hat.

22 4. Gleichwohl ist das Urteil des FG nicht aufzuheben. Denn der Bundesfinanzhof kann über das Klagebegehren der Klägerin nicht hinausgehen. Diese hatte ihr Klagebegehren dahin eingeschränkt, dass sie eine Änderung des Haftungsbescheids nur in dem vom FG tenorierten Umfang —Versteuerung des auf den scheidenden Vorstandsvorsitzenden und die acht eingeladenen Familienangehörigen entfallenden Anteils der Kosten des Empfangs nach § 37b Abs. 2 EStG— beantragt hatte. Folgerichtig hat sie daher auch keine (Anschluss-)Revision eingelegt.

23 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2025:U.191125.VIR18.24.0

Fundstelle(n):
IAAAK-10779