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MwSt-IdNr. als materielle Voraussetzung für Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen
BFG (Graz), Beschluss v. 18.9.2025 – RE/2100001/2025, EUG Rs. T-689/25 – British Company
Mit Wirkung zum ist Art. 138 Abs. 1 MwStSystRL dahingehend geändert worden, dass in Buchstabe b nunmehr verlangt wird, dass der Abnehmer für Mehrwertsteuerzwecke in einem anderen Mitgliedstaat als dem Mitgliedstaat registriert ist, in dem die Versendung oder Beförderung der Gegenstände beginnt und dass er dem Lieferer seine USt-IdNr. mitgeteilt hat. Dem entsprechend erfordert § 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, dass der Abnehmer ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Abnehmer ist. Zudem normiert die neu eingefügte Nr. 4 des § 6a Abs. 1 UStG, dass der Abnehmer gegenüber dem liefernden Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige USt-IdNr. verwendet hat. Ein aktuelles Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Bundesfinanzgerichts (BFG) betrifft die Auslegung des Art. 138 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL. Das Vorlageverfahren beruht auf einem Sachverhalt, bei dem der Abnehmer im Zeitpunkt der Lieferung zumindest im Besitz einer ihm erteilten gültigen USt-IdNr. eines anderen Mitgliedstaates war, diese jedoch erst zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt hat. Die Antwort des EuG auf die vom BFG gestellten Vorlagefragen hat erhebliche Auswirkungen auf alle Unternehmer, die innergemeinschaftliche ...