Noch nicht im Grundbuch eingetragenes Nießbrauchsrecht als grunderwerbsteuerliche Gegenleistung bei Erwerb eines Erbbaurechts
Leitsatz
1. Beim Erwerb eines Erbbaurechts an Immobilien und Übernahme eines im Zeitpunkt des Erwerbs noch nicht im Grundbuch eingetragenes
Nießbrauchrechts ist das Nießbrauchsrecht mit seinem kapitalisierten Jahreswert als Gegenleistung für den Verkauf eines Erbbaurechts
in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
2. Für die Ermittlung des Jahreswerts eines Nießbrauchrechts an vermieteten Grundstücken kommt es entscheidend auf die tatsächliche
nachhaltig erzielbare Nettomiete an. Demnach bestimmt sich der Jahreswert des Nießbrauchs anhand einer Prognose im Zeitpunkt
der Entstehung der Steuerschuld. Eine solche findet zwangsläufig ihren ersten Anhaltspunkt in den Erträgen vorangegangener
Jahre. Allerdings bedeutet das noch nicht, dass die künftigen Erträge denen der vorangegangenen entsprechen müssen ().
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 04.03.2021 - 12 K 12271/19