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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 14 K 21/24

Gesetze: AO § 5, AO § 163, AO § 227, UStG § 12 Abs. 1, UStG § 12 Abs. 2, UStG § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1

Direktanspruch auf Vorsteuererstattung

Abrechnung einer dem ermäßigten Steuersatz unterliegenden Leistung zum regulären Satz und Insolvenz des Leistungserbringers

Leitsatz

1. Wenn die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig erschwert wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Dienstleistungserbringers, können die Grundsätze der Neutralität und der Effektivität gebieten, dass der Dienstleistungsempfänger seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann.

2. Über diesen sogenannten Direktanspruch ist im Billigkeitsverfahren nach § 163 AO, 227 AO zu entscheiden.

3. Die Ablehnung einer Billigkeitsmaßnahme ist ermessensfehlerhaft, wenn der Leistungserbringer auf eine dem ermäßigten Steuersatz unterliegende Leistung den vollen Steuersatz berechnet, an das Finanzamt abgeführt und von diesem nicht zurückgefordert hat und der Leistungsempfänger alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, die Differenz zwischen ermäßigter und regulärer Umsatzsteuer vom Leistungserbringer erstattet zu erhalten, damit jedoch aufgrund des – noch nicht abgeschlossenen – Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen erfolglos geblieben ist.

4. Der Senat teilt nicht die Auffassung der Finanzverwaltung, die bloße Zahlungsunfähigkeit des Leistenden im Sinne der Insolvenzordnung genüge für die Annahme einer von vornherein unmöglichen oder übermäßig erschwerten Erstattung durch den Leistenden nicht, da für den Leistungsempfänger noch die Aussicht bestehe, den geltend gemachten Anspruch in Höhe der Quote teilweise zu erhalten.

5. Der Senat teilt auch nicht die Verwaltungsauffassung, der Direktanspruch des Leistungsempfängers gegen das Finanzamt sei akzessorisch zu dem Anspruch des Leistungsempfängers gegen den Leistungserbringer.

Fundstelle(n):
DAAAK-10626

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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.04.2025 - 14 K 21/24

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