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BFH Urteil v. - IV R 131/73 BStBl 1974 II S. 749

Gesetze: FGO § 138 Abs. 1, 2

Leitsatz

1. Auch bei einer von Anfang an unzulässigen Klage wird durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.

2. Wegen der Unzulässigkeit der Klage hat jedoch in einem solchen Fall der Kläger gemäß § 138 Abs. 1 FGO die Kosten des Klage- und Revisionsverfahrens zu tragen, auch wenn der Rechtsstreit dadurch erledigt wurde, daß der Verwaltungsakt in der beantragten Form erlassen bzw. bekanntgegeben wurde.

Fundstelle(n):
BStBl 1974 II Seite 749
BFHE S. 175 Nr. 113,
IAAAB-00110

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BFH, Urteil v. 08.08.1974 - IV R 131/73

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