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IFRS 18 B85

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Gewinn- und Verlustverteilung

Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung

Darstellung und Angabe von der Kategorie „Betrieb“ zugeordneten Aufwendungen

Aggregation der Betriebsaufwendungen

B85

Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 78 hat ein Unternehmen zu bestimmen, welches Aggregationsniveau für Betriebsaufwendungen die nützlichste strukturierte Zusammenfassung bietet. Hierzu ein Beispiel: In einem Unternehmen werden verschiedene Verwaltungstätigkeiten ausgeführt (z. B. Personalmanagement, Informationstechnologie, Recht und Rechnungswesen). Mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung kann das Unternehmen die mit diesen Tätigkeiten verbundenen Betriebsaufwendungen auf der Grundlage ihrer gemeinsamen Merkmale aggregieren – bei allen diesen Aufwendungen handelt es sich um Aufwendungen für Ressourcen, die im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten verbraucht werden. Dementsprechend kann das Unternehmen sie in einem Einzelposten mit der Bezeichnung „Verwaltungsaufwendungen“ darstellen. Das Unternehmen kann ferner Aufwendungen für Ressourcen haben, die im Rahmen von Verkaufstätigkeiten verbraucht werden. Diese Aufwendungen weisen gegenüber den Verwaltungsaufwendungen ein nicht ähnliches Merkmal auf – Verkaufsaufwendungen ergeben sich aus Ressourcen, die im Rahmen von Verkaufstätigkeiten verbraucht werden, und Verwaltungsaufwendungen ergeben sich aus Ressourcen, die im Rahmen von Verwaltungstätigkeiten verbraucht werden. Diese Merkmale sind in einem Maße nicht ähnlich, dass eine Aufgliederung – Darstellung in separaten Einzelposten für Verkaufsaufwendungen und Verwaltungsaufwendungen – erforderlich sein kann, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Aufwendungen des Unternehmens bereitzustellen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127