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IFRS 18 B84

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Gewinn- und Verlustverteilung

Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung

Darstellung und Angabe von der Kategorie „Betrieb“ zugeordneten Aufwendungen

Verwendung der Merkmale „Art“ und „Funktion“

B84

Ein Unternehmen stellt seine Aufwendungen entweder nach ihrer Art dar oder macht, in Anwendung von Paragraph 83, im Anhang Angaben zu bestimmten nach ihrer Art gegliederten Aufwendungen. Bei den dargestellten oder im Anhang angegebenen Beträgen braucht es sich nicht um die Beträge zu handeln, die in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurden. Sie können Beträge enthalten, die als Teil des Buchwerts eines Vermögenswerts erfasst wurden. Wenn ein Unternehmen

(a)

Beträge darstellt, bei denen es sich nicht um die Beträge handelt, die in der Berichtsperiode als Aufwand erfasst wurden, stellt es auch einen zusätzlichen Einzelposten für die Änderung des Buchwerts der betroffenen Vermögenswerte dar. Beispielsweise könnte ein Unternehmen bei der Anwendung von Paragraph 39 von IAS 2 einen Einzelposten für eine Veränderung des Bestands an Fertigerzeugnissen und unfertigen Erzeugnissen darstellen.

(b)

nach Paragraph 83(b) im Anhang Beträge angibt, bei denen es sich nicht um die in der Berichtsperiode als Aufwand erfassten Beträge handelt, hat das Unternehmen dies unter Nennung der betreffenden Vermögenswerte qualitativ zu erläutern.

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ZAAAK-10127