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IFRS 18 B83

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Gewinn- und Verlustverteilung

Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung

Darstellung und Angabe von der Kategorie „Betrieb“ zugeordneten Aufwendungen

Verwendung der Merkmale „Art“ und „Funktion“

B83

Nach Paragraph 30 hat ein Unternehmen Aufwendungen von einer Berichtsperiode zur nächsten stetig zu gliedern und darzustellen, es sei denn, Paragraph 30(a) oder 30(b) findet Anwendung. Wenn beispielsweise ein Unternehmen die Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts in einer Berichtsperiode als Art-Einzelposten darstellt, hat es auch jede ähnliche Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts in Folgeperioden als Art-Einzelposten darzustellen, es sei denn, Paragraph 30(a) oder 30(b) findet Anwendung. Wenn es in einer Folgeperiode keine ähnliche Wertminderung des Geschäfts- oder Firmenwerts gibt, stellt die Tatsache, dass in dieser Folgeperiode ein Aufwand von null vorliegt, keine Änderung der Gliederung und Darstellung dar.

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ZAAAK-10127