Anhang B: Anwendungsleitlinien
Allgemeine Vorschriften für den Abschluss
Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs
Informationen, die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt werden
B8
In Paragraph 23 wird dargelegt, dass ein Unternehmen einen Einzelposten in einem primären Abschlussbestandteil nicht gesondert darzustellen braucht, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in dem Abschlussbestandteil nicht erforderlich ist, auch wenn der Einzelposten in den IFRS-Rechnungslegungsstandards vorgeschrieben wird. Ein Unternehmen braucht beispielsweise einen in Paragraph 75 angeführten Einzelposten nicht auszuweisen, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht erforderlich ist, und es braucht einen in Paragraph 103 angeführten Einzelposten nicht auszuweisen, wenn dies mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung von Vermögenswerten, Schulden und Eigenkapital in der Bilanz nicht erforderlich ist. Stellt ein Unternehmen die in den Paragraphen 75 und 103 angeführten Einzelposten nicht dar, hat es die Posten im Anhang anzugeben, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind (siehe Paragraph 42).
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127