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IFRS 18 B78

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Gewinn- und Verlustverteilung

Posten, die in der Gewinn- und Verlustrechnung

B78

Nach den Paragraphen 24 und 41(c) hat ein Unternehmen zusätzliche Einzelposten in der Gewinn- und Verlustrechnung darzustellen, wenn dies erforderlich ist, um eine nützliche strukturierte Zusammenfassung der Erträge und Aufwendungen des Unternehmens bereitzustellen. Ein Unternehmen nimmt die Feststellung, ob dies erforderlich ist, nach eigenem Ermessen vor (einschließlich der Feststellung, ob es erforderlich ist, die in Paragraph 75 angeführten Einzelposten aufzugliedern). Nach den Paragraphen 20 und 41(d) hat ein Unternehmen Posten aufzugliedern, um im Anhang wesentliche Informationen anzugeben. Auch hierbei handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Unternehmens. Nach Paragraph 41 muss das Unternehmen zur Stützung seiner Ermessensentscheidungen beurteilen, ob die Posten gemeinsame Merkmale (ähnliche Merkmale) oder nicht gemeinsame Merkmale (nicht ähnliche Merkmale) aufweisen. Bei diesen Merkmalen kann es sich um folgende handeln:

(a)

Art (siehe Paragraph 80),

(b)

Funktion (Rolle) im Rahmen der Geschäftstätigkeiten des Unternehmens (siehe Paragraph 81),

(c)

Persistenz (einschließlich der Häufigkeit des Ertrags- oder Aufwandspostens oder der Frage, ob es sich um einen wiederkehrenden oder um einen nicht wiederkehrenden Posten handelt),

(d)

Bewertungsgrundlage,

(e)

Bewertungsunsicherheit oder Unsicherheit hinsichtlich des Ergebnisses (oder andere mit einem Posten verbundene Risiken),

(f)

Umfang,

(g)

geografischer Standort oder regulatorische Rahmenbedingungen,

(h)

steuerliche Auswirkungen (z. B. wenn für Ertrags- oder Aufwandsposten unterschiedliche Steuersätze gelten) und

(i)

die Frage, ob die Erträge oder Aufwendungen sich aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäftsvorfalls oder eines Ereignisses oder aus einer späteren Änderung der Schätzung im Zusammenhang mit dem Geschäftsvorfall oder dem Ereignis ergeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127