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IFRS 18 B7

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Allgemeine Vorschriften für den Abschluss

Funktionen der primären Abschlussbestandteile und des Anhangs

B7

Für die Zwecke der Anwendung von Paragraph 17(b) ergänzt ein Unternehmen die primären Abschlussbestandteile um zusätzliche Informationen, die zur Erreichung der Zielsetzung des Abschlusses erforderlich sind, d. h. um

(a)

Informationen, die von den IFRS-Rechnungslegungsstandards (siehe Paragraph 19) ausdrücklich vorgeschrieben werden – beispielsweise

(i)

nach IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen vorgeschriebene Informationen über nicht angesetzte Eventualforderungen und Eventualverbindlichkeiten eines Unternehmens und

(ii)

nach IFRS 7 Finanzinstrumente: Angaben vorgeschriebene Informationen über verschiedene Arten von Risiken, denen ein Unternehmen ausgesetzt ist, wie Kreditrisiko, Liquiditätsrisiko und Marktrisiko, und

(b)

Informationen, die über die in den IFRS-Rechnungslegungsstandards ausdrücklich vorgeschriebenen hinausgehen (siehe Paragraph 20).

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127