Anhang B: Anwendungsleitlinien
Gewinn- und Verlustverteilung
Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung
Zuordnung von Umrechnungsdifferenzen und des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten
B67
Ein Unternehmen kann Erträge und Aufwendungen aus einem Geschäftsvorfall, der nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet, mehr als einer Kategorie zuordnen. So könnte beispielsweise der Erwerb von Dienstleistungen im Rahmen eines auf eine Fremdwährung lautenden Geschäftsvorfalls, für den ein verlängertes Zahlungsziel ausgehandelt wurde, in einem Aufwand für den Erwerb der Dienstleistungen, der der Kategorie „Betrieb“ zugeordnet wird (siehe Paragraph B55(a)), und in Zinsaufwendungen, die der Kategorie „Finanzierung“ zugeordnet werden (siehe Paragraph B54(a)), resultieren. In solchen Fällen hat ein Unternehmen vorbehaltlich des Paragraphen B68 nach eigenem Ermessen zu bestimmen, ob sich die Umrechnungsdifferenz auf den der Kategorie „Finanzierung“ zugeordneten Betrag bezieht – und ihn dieser Kategorie zuzuordnen – oder ob er sich auf den einer anderen Kategorie zugeordneten Betrag bezieht – und ihn dieser Kategorie zuzuordnen. Ein Unternehmen darf eine Umrechnungsdifferenz, die sich aus einer Schuld aus einem Geschäftsvorfall ergibt, welcher nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhaltet, nicht verschiedenen Kategorien zuordnen. Wenn ein Unternehmen nach eigenem Ermessen bestimmt, wie die Umrechnungsdifferenzen zuzuordnen sind, ist es nicht verpflichtet, die Umrechnungsdifferenzen in Bezug auf alle diese Schulden derselben Kategorie zuzuordnen. Ein Unternehmen hat jedoch Umrechnungsdifferenzen, die sich auf ähnliche Schulden beziehen, derselben Kategorie zuzuordnen.
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ZAAAK-10127