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IFRS 18 B60

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Gewinn- und Verlustverteilung

Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung

Ausbuchung und Änderungen der Einstufung

Ausbuchung eines Vermögenswerts oder einer Schuld oder Einstufung und Neubewertung eines Vermögenswerts als zur Veräußerung gehalten

B60

Die Paragraphen B47(g) und B49(e) beziehen sich auf Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder seiner Einstufung als zur Veräußerung gehalten. Ein Unternehmen hat Erträge und Aufwendungen, die sich aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder aus seiner Einstufung als zur Veräußerung gehalten sowie aus einer etwaigen Folgebewertung, während der Vermögenswert zur Veräußerung gehalten wird, ergeben, derselben Kategorie zuzuordnen, der es die Erträge und Aufwendungen aus dem Vermögenswert unmittelbar vor seiner Ausbuchung zuordnete. Beispielsweise hat ein Unternehmen Gewinne und Verluste

(a)

aus der Veräußerung von Sachanlagen der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen,

(b)

aus der Veräußerung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie, wenn es diese Investitionstätigkeit nicht als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, der Kategorie „Investition“ zuzuordnen, und

(c)

aus der Neubewertung einer zuvor nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen beim sukzessiven Erwerb eines Tochterunternehmens der Kategorie „Investition“ zuzuordnen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127