Anhang B: Anwendungsleitlinien
Gewinn- und Verlustverteilung
Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung
Ausbuchung und Änderungen der Einstufung
Ausbuchung eines Vermögenswerts oder einer Schuld oder Einstufung und Neubewertung eines Vermögenswerts als zur Veräußerung gehalten
B60
Die Paragraphen B47(g) und B49(e) beziehen sich auf Erträge und Aufwendungen aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder seiner Einstufung als zur Veräußerung gehalten. Ein Unternehmen hat Erträge und Aufwendungen, die sich aus der Ausbuchung eines Vermögenswerts oder aus seiner Einstufung als zur Veräußerung gehalten sowie aus einer etwaigen Folgebewertung, während der Vermögenswert zur Veräußerung gehalten wird, ergeben, derselben Kategorie zuzuordnen, der es die Erträge und Aufwendungen aus dem Vermögenswert unmittelbar vor seiner Ausbuchung zuordnete. Beispielsweise hat ein Unternehmen Gewinne und Verluste
aus der Veräußerung von Sachanlagen der Kategorie „Betrieb“ zuzuordnen,
aus der Veräußerung einer als Finanzinvestition gehaltenen Immobilie, wenn es diese Investitionstätigkeit nicht als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, der Kategorie „Investition“ zuzuordnen, und
aus der Neubewertung einer zuvor nach der Equity-Methode bilanzierten Beteiligung an einem assoziierten Unternehmen beim sukzessiven Erwerb eines Tochterunternehmens der Kategorie „Investition“ zuzuordnen.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127