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IFRS 18 B53

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Gewinn- und Verlustverteilung

Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung

„Finanzierung“

Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten

B53

Nach Paragraph 59(b) hat ein Unternehmen die Verbindlichkeiten zu ermitteln, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche nicht lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten. Zu diesen Verbindlichkeiten zählen:

(a)

Verbindlichkeiten für Güter oder Dienstleistungen, die bar beglichen werden – das Unternehmen erhält Güter oder Dienstleistungen, keine Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form,

(b)

Vertragsverbindlichkeiten – das Unternehmen entrichtet im Gegenzug Güter und Dienstleistungen, keine Zahlungsmittel oder eigene Eigenkapitalinstrumente wie in Paragraph B50(b) beschrieben,

(c)

Leasingverbindlichkeiten – das Unternehmen erhält ein Nutzungsrecht, keine Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form,

(d)

Verbindlichkeiten aus leistungsorientierten Pensionsplänen – das Unternehmen erhält Arbeitsleistungen, keine Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form,

(e)

Rückstellungen für die Entsorgung oder für die Wiederherstellung von Vermögenswerten – das Unternehmen erhält einen Vermögenswert, bei dem es sich nicht um Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form handelt, und

(f)

Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten – das Unternehmen erhält keine Finanzmittel in der in Paragraph B50(a) beschriebenen Form.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127