IFRS 18 B50
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Gewinn- und Verlustverteilung
Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung
„Finanzierung“
Verbindlichkeiten, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten
B50
Nach Paragraph 59(a) hat ein Unternehmen Verbindlichkeiten zu ermitteln, die sich aus Geschäftsvorfällen ergeben, welche lediglich die Aufnahme von Finanzmitteln beinhalten. Bei solchen Geschäftsvorfällen
(a)
erhält ein Unternehmen Finanzmittel in Form von Zahlungsmitteln, der Tilgung einer finanziellen Verbindlichkeit oder des Erhalts von eigenen Eigenkapitalinstrumenten des Unternehmens und
(b)
entrichtet im Gegenzug zu einem späteren Zeitpunkt Zahlungsmittel oder eigene Eigenkapitalinstrumente.
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ZAAAK-10127