Anhang B: Anwendungsleitlinien
Gewinn- und Verlustverteilung
Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung
Beurteilung bestimmter Hauptgeschäftstätigkeiten
B41
Ein Unternehmen hat bei der Beurteilung, ob es die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt, die Fakten zu dem jeweiligen Zeitpunkt zugrundezulegen, sodass eine Änderung des Ergebnisses der Beurteilung keine Änderung des Ergebnisses der vorangegangenen Beurteilungen bewirkt. Dementsprechend nimmt ein Unternehmen die Zuordnung und Darstellung der Erträge und Aufwendungen vor, indem es die Änderung des Ergebnisses der Beurteilung prospektiv ab dem Zeitpunkt der Änderung anwendet, und es gliedert vor dem Zeitpunkt der Änderung dargestellte Beträge nicht um. Nach Paragraph 51(c)(ii) hat ein Unternehmen für die Ertrags- und Aufwandsposten, deren Zuordnung sich aufgrund des geänderten Ergebnisses der Beurteilung geändert hat, den Betrag und die Zuordnung der genannten Posten vor und nach der Änderung des Ergebnisses der Beurteilung in der aktuellen Berichtsperiode sowie den Betrag und die Zuordnung in der vorangegangenen Periode anzugeben, es sei denn, dies ist undurchführbar.
Fundstelle(n):
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ZAAAK-10127