Anhang B: Anwendungsleitlinien
Gewinn- und Verlustverteilung
Kategorien der Gewinn- und Verlustrechnung
Beurteilung bestimmter Hauptgeschäftstätigkeiten
B30
Nach Paragraph 49 hat ein Unternehmen zu beurteilen, ob es die Investition in Vermögenswerte oder die Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausübt. Ein Unternehmen kann mehr als eine Hauptgeschäftstätigkeit ausüben. So kann ein Unternehmen, das ein Produkt herstellt und darüber hinaus Finanzierungen für Kunden bereitstellt, bestimmen, dass sowohl seine Herstellungstätigkeit als auch seine Kundenfinanzierungstätigkeit Hauptgeschäftstätigkeiten sind. Um Erträge und Aufwendungen gemäß den Anforderungen dieses Standards den Kategorien „Betrieb“, „Investition“ und „Finanzierung“ zuordnen zu können, muss ein Unternehmen lediglich bestimmen, ob es sich bei der Investition in Vermögenswerte oder bei der Bereitstellung von Finanzierungen für Kunden oder bei beidem um (eine) Hauptgeschäftstätigkeit(en) handelt.
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ZAAAK-10127