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IFRS 18 B27

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Aggregation und Aufgliederung

Saldierung

B27

Nach Paragraph 44 darf ein Unternehmen Vermögenswerte und Schulden sowie Erträge und Aufwendungen nicht miteinander saldieren, sofern nicht die Saldierung von einem IFRS-Rechnungslegungsstandard vorgeschrieben oder gestattet wird. Nach IFRS 15 Erlöse aus Verträgen mit Kunden hat ein Unternehmen beispielsweise die Erlöse aus Verträgen mit Kunden in einer Höhe zu erfassen, die der Gegenleistung entspricht, die das Unternehmen im Austausch für die Übertragung der zugesagten Güter oder Dienstleistungen erwartet. Der erfasste Umsatzbetrag muss die vom Unternehmen gewährten Preisnachlässe und Mengenrabatte berücksichtigen. Hingegen wickelt ein Unternehmen im Verlauf seiner gewöhnlichen Geschäftstätigkeit möglicherweise auch Geschäftsvorfälle ab, die selbst zu keinen Umsatzerlösen führen, die aber zusammen mit den umsatzgenerierenden Hauptaktivitäten anfallen. Die Ergebnisse solcher Geschäftsvorfälle sind durch die Saldierung aller Erträge mit den dazugehörigen Aufwendungen, die durch denselben Geschäftsvorfall entstehen, in den primären Abschlussbestandteilen darzustellen oder im Anhang anzugeben, wenn diese Darstellung bzw. Angabe den wirtschaftlichen Gehalt des Geschäftsvorfalls oder des sonstigen Ereignisses widerspiegelt. Es folgen zwei Beispiele:

(a)

Gewinne und Verluste aus der Veräußerung langfristiger Vermögenswerte werden von einem Unternehmen in den primären Abschlussbestandteilen dargestellt oder im Anhang angegeben, indem es vom Betrag der Veräußerungsgegenleistung den Buchwert der Vermögenswerte und die zugehörigen Veräußerungskosten abzieht, und

(b)

ein Unternehmen darf Ausgaben, die in Verbindung mit einer Rückstellung stehen, die gemäß IAS 37 angesetzt wird und die gemäß einer vertraglichen Vereinbarung mit einem Dritten (z. B. Lieferantengewährleistung) erstattet werden, mit der entsprechenden Rückerstattung saldieren.

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ZAAAK-10127