Anhang B: Anwendungsleitlinien
Aggregation und Aufgliederung
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
Beschreibung der Posten
B26
Kann ein Unternehmen keine aussagekräftigere Bezeichnung als „Sonstiges“ finden für
eine beliebige Aggregation, so hat das Unternehmen eine Bezeichnung zu verwenden, die den aggregierten Posten so genau wie möglich beschreibt, z. B. „Sonstige Betriebsaufwendungen“ oder „Sonstige Finanzaufwendungen“.
eine Aggregation, die ausschließlich Posten umfasst, zu denen Informationen nicht wesentlich sind, so hat das Unternehmen zu prüfen, ob die Summe der aggregierten Posten so hoch ist, dass die Abschlussadressaten sich vernünftigerweise fragen könnten, ob die Aggregation Posten enthält, zu denen Informationen wesentlich sein könnten. Ist dies der Fall, handelt es sich bei den zur Beantwortung dieser Frage erforderlichen Informationen um wesentliche Informationen. In solchen Fällen hat das Unternehmen deshalb weitere Informationen über die Summe der aggregierten Posten anzugeben, z. B.
eine Erläuterung, dass in der Summe keine Posten enthalten sind, zu denen Informationen wesentlich wären, oder
eine Erläuterung, dass in der Summe mehrere Posten enthalten sind, zu denen Informationen nicht wesentlich wären, unter Angabe der Art und des Betrags des größten Postens.
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ZAAAK-10127