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IFRS 18 B25

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Aggregation und Aufgliederung

Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung

Beschreibung der Posten

B25

Ein Unternehmen darf in den primären Abschlussbestandteilen dargestellte oder im Anhang angegebene Posten nur dann mit der Bezeichnung „Sonstiges“ zu versehen, wenn es keine aussagekräftigere Bezeichnung finden kann. Es folgen Beispiele dafür, wie ein Unternehmen eine aussagekräftigere Bezeichnung finden könnte:

(a)

Wird ein Posten, zu dem Informationen wesentlich sind, mit Posten aggregiert, zu denen Informationen nicht wesentlich sind, könnte ein Unternehmen eine Bezeichnung finden, die den Posten beschreibt, zu dem Informationen wesentlich sind, und

(b)

werden Posten, zu denen Informationen nicht wesentlich sind, aggregiert, könnte ein Unternehmen

(i)

Posten, die ähnliche Merkmale aufweisen, aggregieren und in einer Weise beschreiben, die ein getreues Bild der ähnlichen Merkmale vermittelt, oder

(ii)

Posten mit anderen Posten, die keine ähnlichen Merkmale aufweisen, aggregieren und in einer Weise beschreiben, die ein getreues Bild der nicht ähnlichen Merkmale der Posten vermittelt.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127