Anhang B: Anwendungsleitlinien
Aggregation und Aufgliederung
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
Beschreibung der Posten
B25
Ein Unternehmen darf in den primären Abschlussbestandteilen dargestellte oder im Anhang angegebene Posten nur dann mit der Bezeichnung „Sonstiges“ zu versehen, wenn es keine aussagekräftigere Bezeichnung finden kann. Es folgen Beispiele dafür, wie ein Unternehmen eine aussagekräftigere Bezeichnung finden könnte:
Wird ein Posten, zu dem Informationen wesentlich sind, mit Posten aggregiert, zu denen Informationen nicht wesentlich sind, könnte ein Unternehmen eine Bezeichnung finden, die den Posten beschreibt, zu dem Informationen wesentlich sind, und
werden Posten, zu denen Informationen nicht wesentlich sind, aggregiert, könnte ein Unternehmen
Posten, die ähnliche Merkmale aufweisen, aggregieren und in einer Weise beschreiben, die ein getreues Bild der ähnlichen Merkmale vermittelt, oder
Posten mit anderen Posten, die keine ähnlichen Merkmale aufweisen, aggregieren und in einer Weise beschreiben, die ein getreues Bild der nicht ähnlichen Merkmale der Posten vermittelt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127