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IFRS 18 B24

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Aggregation und Aufgliederung

Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung

Beschreibung der Posten

B24

Nach Paragraph 43 hat ein Unternehmen die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten und die im Anhang angegebenen Posten so zu bezeichnen und zu beschreiben, dass ein getreues Bild der Merkmale der jeweiligen Posten vermittelt wird. Bei diesen Posten wird es sich häufig um Aggregationen von Posten handeln, die sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen ergeben und die sich darin unterscheiden können, ob es sich bei den aggregierten Posten um Posten handelt, zu denen Informationen wesentlich sind, oder um Posten, zu denen Informationen unwesentlich sind. Konkret könnte in den primären Abschlussbestandteilen oder im Anhang

(a)

ein Posten, zu dem Informationen wesentlich sind, mit anderen Posten, zu denen Informationen ebenfalls wesentlich sind, aggregiert werden – ein Unternehmen könnte eine solche Aggregation bereitstellen, um Informationen zusammenzufassen, wäre aber auch verpflichtet, Informationen zu jedem Posten anzugeben,

(b)

ein Posten, zu dem Informationen wesentlich sind, mit Posten aggregiert werden, zu denen Informationen nicht wesentlich sind – ein Unternehmen wäre nur dann verpflichtet, Informationen zu aufgegliederten Posten bereitzustellen, wenn unwesentliche Informationen die wesentlichen Informationen verschleiern, oder

(c)

ein Posten, zu dem Informationen nicht wesentlich sind, mit anderen Posten aggregiert werden, zu denen Informationen nicht wesentlich sind – ein Unternehmen könnte eine solche Aggregation bereitstellen, um eine Liste von Posten zu vervollständigen, und es wäre, vorbehaltlich Paragraph B26(b), nicht verpflichtet, Informationen zu aufgegliederten Posten anzugeben.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127