Anhang B: Anwendungsleitlinien
Aggregation und Aufgliederung
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
Grundlage der Aggregation und der Aufgliederung
B23
In der Bilanz könnte ein Unternehmen beispielsweise finanzielle Vermögenswerte, die Investitionen in Schuld- oder Eigenkapitaltitel umfassen, getrennt von nichtfinanziellen Vermögenswerten darstellen. Die finanziellen Vermögenswerte weisen nicht ähnliche Merkmale auf, da sie unterschiedliche Bewertungsgrundlagen haben – einige werden erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert und andere zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Das Unternehmen könnte daher urteilen, dass es für die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung erforderlich ist, Einzelposten darzustellen, um die finanziellen Vermögenswerte auf der Grundlage dieser Bewertungsgrundlagen aufzugliedern. Diese Aufgliederung resultiert in einem Einzelposten, der Investitionen in Schuld- oder Eigenkapitaltitel umfasst, die erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewertet werden, und in einem Einzelposten, der Investitionen in Schuldtitel umfasst, die zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet werden. Da Investitionen in Schuld- oder Eigenkapitaltitel dahin gehend nicht ähnlich sind, dass sie das Unternehmen jeweils unterschiedlichen Risiken aussetzen, würde das Unternehmen beurteilen, ob mit Blick auf die Bereitstellung einer nützlichen strukturierten Zusammenfassung in der Bilanz eine weitere Aufgliederung der erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert bewerteten finanziellen Vermögenswerte in Investitionen in Schuld- bzw. Eigenkapitaltitel erforderlich ist. Ist dies nicht der Fall, müsste das Unternehmen, sofern die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind, die Investitionen in Eigenkapitaltitel im Anhang getrennt von den Investitionen in Schuldtitel angeben. Sollten die Investitionen in Eigenkapitaltitel weitere nicht ähnliche Merkmale aufweisen, müsste das Unternehmen die genannten Investitionen zudem im Anhang weiter aufgliedern, sofern die sich daraus ergebenden Informationen wesentlich sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127