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IFRS 18 B22

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Aggregation und Aufgliederung

Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung

Grundlage der Aggregation und der Aufgliederung

B22

In Anwendung von Paragraph 41 hat ein Unternehmen Posten mit nicht ähnlichen Merkmalen aufzugliedern, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind. Bereits ein einziges nicht ähnliches Merkmal kann bewirken, dass Informationen zu den aufgegliederten Posten wesentlich sind.

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ZAAAK-10127