IFRS 18 B22
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Aggregation und Aufgliederung
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
Grundlage der Aggregation und der Aufgliederung
B22
In Anwendung von Paragraph 41 hat ein Unternehmen Posten mit nicht ähnlichen Merkmalen aufzugliedern, wenn die daraus resultierenden Informationen wesentlich sind. Bereits ein einziges nicht ähnliches Merkmal kann bewirken, dass Informationen zu den aufgegliederten Posten wesentlich sind.
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ZAAAK-10127