Anhang B: Anwendungsleitlinien
Aggregation und Aufgliederung
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
Grundlage der Aggregation und der Aufgliederung
B21
Die aggregierten Posten, die in den primären Abschlussbestandteilen als Einzelposten dargestellt werden, müssen – davon abgesehen, dass sie der Definition von Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträgen, Aufwendungen oder Zahlungsströmen entsprechen – mindestens ein ähnliches Merkmal aufweisen. Da die Funktion der primären Abschlussbestandteile jedoch darin besteht, nützliche strukturierte Zusammenfassungen bereitzustellen, ist es auch wahrscheinlich, dass in den in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten Posten aggregiert werden, deren Merkmale in einem Maße nicht ähnlich sind, dass Informationen zu den aufgegliederten Posten wesentlich sind.
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ZAAAK-10127