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IFRS 18 B19

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Aggregation und Aufgliederung

Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung

Grundlage der Aggregation und der Aufgliederung

B19

In den Paragraphen B16–B18 wird erläutert, dass ein Unternehmen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aus einzelnen Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen nach eigenem Ermessen auf der Grundlage ähnlicher bzw. nicht ähnlicher Merkmale aggregiert und aufgliedert. Die Paragraphen B78 und B110 enthalten Beispiele für Merkmale, die ein Unternehmen bei seinen Ermessensentscheidungen berücksichtigt.

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ZAAAK-10127