IFRS 18 B19
Anhang B: Anwendungsleitlinien
Aggregation und Aufgliederung
Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung
Grundlage der Aggregation und der Aufgliederung
B19
In den Paragraphen B16–B18 wird erläutert, dass ein Unternehmen Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme aus einzelnen Geschäftsvorfällen und sonstigen Ereignissen nach eigenem Ermessen auf der Grundlage ähnlicher bzw. nicht ähnlicher Merkmale aggregiert und aufgliedert. Die Paragraphen B78 und B110 enthalten Beispiele für Merkmale, die ein Unternehmen bei seinen Ermessensentscheidungen berücksichtigt.
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ZAAAK-10127