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IFRS 18 B17

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Aggregation und Aufgliederung

Grundsätze der Aggregation und der Aufgliederung

Vorgehensweise bei Aggregation und Aufgliederung

B17

Mit Blick auf die Anwendung der Vorschriften des Paragraphen 41 hat ein Unternehmen Posten auf der Grundlage gemeinsamer Merkmale (d. h. Posten mit ähnlichen Merkmalen) zu aggregieren und Posten auf der Grundlage nicht gemeinsamer Merkmale (d. h. Posten mit nicht ähnlichen Merkmalen) aufzugliedern. Dabei hat ein Unternehmen

(a)

Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme zu ermitteln, die sich aus einzelnen Geschäftsvorfällen oder sonstigen Ereignissen ergeben,

(b)

Vermögenswerte, Schulden, Eigenkapital, Erträge, Aufwendungen und Zahlungsströme auf der Grundlage ihrer Merkmale (z. B. ihrer Art, ihrer Funktion, ihrer Bewertungsgrundlage oder eines anderen Merkmals) in der Weise zu gliedern und zu Posten zu aggregieren, dass die in den primären Abschlussbestandteilen dargestellten Einzelposten und die im Anhang angegebenen Posten mindestens ein ähnliches Merkmal aufweisen, und

(c)

Posten auf der Grundlage nicht ähnlicher Merkmale aufzugliedern, und zwar

(i)

in den primären Abschlussbestandteilen, soweit dies für die Bereitstellung nützlicher strukturierter Zusammenfassungen (wie in Paragraph 16 beschrieben) erforderlich ist, und

(ii)

im Anhang, soweit dies für die Bereitstellung wesentlicher Informationen (wie in Paragraph 17 beschrieben) erforderlich ist.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
ZAAAK-10127